Den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Verbesserung einer bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen (Niedersächsisches Agrarstruktursicherungs- und Agrarstrukturverbesserungsgesetz, kurz: NASVG) hat die Niedersächsische Landesregierung am (heutigen) Dienstag zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Ziel dieser Gesetzesinitiative ist die Sicherung und Förderung selbstständig wirtschaftender bäuerlicher Betriebe sowie die Verbesserung der Agrarstruktur. Land- und forstwirtschaftlicher Grund und Boden soll vorwiegend den Land- und Forstwirtinnen und -wirten, die ihn selbst bewirtschaften, zugutekommen und vorbehalten bleiben. Bisher ergibt sich die Genehmigungspflicht für Erwerbe land- und forstwirtschaftlicher Flächen aus § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes und die Anzeigepflicht von Landpachtverträgen aus § 2 des Landpachtverkehrsgesetzes. Dies wird nun ins niedersächsische Gesetz übernommen und dabei notwendige Verstärkungen und Konkretisierungen vorgenommen.
Agrarministerin Miriam Staudte: „Ein funktionierender Bodenmarkt ist für die Sicherung und Entwicklung von Familienbetrieben sowie für eine nachhaltige Landbewirtschaftung und eine vielfältige Agrarstruktur von erheblicher Bedeutung. Da der Boden immer begehrter wird, will die Landesregierung die bäuerlichen Betriebe hier unterstützen. Gerade die Übernahme und die Gründung von Betrieben – und hier speziell der Flächenzugang durch Junglandwirtinnen und Junglandwirte und Existenzgründerinnen und Existenzgründer – wollen wir so erleichtern.“
Wesentliche Eckpunkte der Gesetzesinitiative sind:
- Die Preismissbrauchsregelung zur Vermeidung von Bodenspekulation und Dämpfung von Kauf- und Pachtpreisen soll gestärkt werden. Im Gesetzentwurf ist eine Regelung vorgesehen, die preisdämpfend wirken und gleichzeitig betrieblichen Aspekten ausreichend Rechnung tragen soll. So wird eine Versagungsmöglichkeit der Genehmigungsbehörden bei einem Kaufpreis von 50 Prozent über dem Verkehrswert (beziehungsweise Pachtzins von 50 Prozent über der durchschnittlichen Pacht) vorgeschlagen.
- Neu hinzukommen soll eine Versagungsmöglichkeit durch die Genehmigungsbehörden bei agrarstrukturell nachteiliger Flächenanhäufung zur Aufrechterhaltung einer breiten Eigentumsstreuung und Vermeidung von Flächenkonzentration.
- Künftig soll es auch eine Versagungsmöglichkeit der Genehmigungsbehörden bei fehlendem Zusammenhang zwischen der Fläche und dem erwerbenden oder pachtenden Betrieb geben. Dies soll zum Beispiel dann greifen können, wenn die Fläche weit entfernt von dem Betrieb der erwerbenden oder pachtenden Person liegt.
- Es soll eine Zustimmungspflicht der Genehmigungsbehörden für so genannte Share Deals an Gesellschaften mit ländlichem Grundbesitz geben. Bisher unterliegen der Genehmigungspflicht nur Vorgänge, bei denen ein direkter Eigentümerwechsel an der Fläche stattfindet. Bei Share Deals bleibt die Gesellschaft jedoch unverändert Eigentümer der Fläche, es kommt zu Anteilsveränderungen innerhalb der Gesellschaft (zum Beispiel durch Anteilserwerb, Verschmelzung, Spaltung, Anwachsung). Auch diese Anteilsveränderungen sollen künftig der Überprüfung durch die Behörde unterliegen.
Das Gesetz wird auch zur Entbürokratisierung und Vereinfachung beitragen, da es die folgenden Gesetze des Bundes ersetzen wird: das Grundstückverkehrsgesetz, das Landpachtverkehrsgesetz und das Reichssiedlungsgesetz. Integriert werden außerdem Inhalte aus dem niedersächsischen Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft aus der vorherigen Legislatur, das dann aufgehoben wird.
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