06.09.2024
Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Klage des NABU NRW gegen die Genehmigung einer etwa 250 m hohen Windenergieanlage durch den Kreis Soest in Warstein-Sichtigvor abgewiesen.
Die Anlage ist Bestandteil eines im Arnsberger Wald geplanten Windparks mit insgesamt 11 (ursprünglich 15) Windenergieanlagen, für die der Kreis Soest im Jahr 2023 jeweils Einzelgenehmigungen und im Jahr 2024 jeweils Änderungsgenehmigungen erteilt hat. Die allein gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage (WEA 14) gerichtete Klage des NABU NRW hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 22. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Der Standort der Anlage liegt entgegen der Annahme des NABU NRW nicht in einem faktischen Vogelschutzgebiet, das nach den Vorschriften des europäischen Rechts als Schutzgebiet zu melden und auszuweisen wäre. Dies entspricht der Auffassung der damit bereits befassten und auch im Genehmigungsverfahren intensiv eingebundenen zuständigen Landesbehörden, die durch einen in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen des Landesamtes für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz (LANUV) erneut bestätigt wurde. Insbesondere kann der im Arnsberger Wald vorkommende Schwarzstorch aufgrund seiner annähernd gleichmäßigen Verteilung in den nordrhein-westfälischen Mittelgebirgsregionen nicht für die notwendige Gebietsabgrenzung herangezogen werden. Auch die Europäische Kommission hat ein von privater Seite dazu beantragtes Vertragsverletzungsverfahren nicht weiterverfolgt. Eine unzulässige Beeinträchtigung des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes „Siepen / Quellbäche im Stadtgebiet von Warstein“ liegt ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf die Schwarzstörche, die seit etwa 2015 regelmäßig in einer Entfernung von etwa 650 m brüten, begegnet die Errichtung und der Betrieb der Anlage jedenfalls wegen der vom Kreis Soest verfügten Schutzmaßnahmen (u. a. eine zeitweise Abschaltung der Windenergieanlage) keinen durchgreifenden artenschutzrechtlichen Bedenken. Schließlich entspricht die in der Änderungsgenehmigung festgesetzte Sicherheitsleistung für den Rückbau der Windenergieanlage in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von etwa 350.000,- Euro den gesetzlichen Anforderungen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 22 D 106/23.AK
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