
Ablehnung einer Bauvoranfrage rechtswidrig?
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover verhandelt am Dienstag, 28. Januar 2025 über die Klage eines Bauherrn auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für eine Bebauung des Grundstücks Hildesheimer Straße 230.
Auf dem Baugrundstück stand bis zum Jahre 2021 die über die Stadtgrenzen bekannte Gaststätte „Wichmann“. Um deren Kubatur als aus ihrer Sicht stadtbildprägendes Merkmal des alten Dorfes Döhren zu erhalten, erließ die beklagte Landeshauptstadt Hannover im April 2015 eine Erhaltungssatzung, die nur neue Gebäude zuließ, die dem Altbestand optisch entsprechen. Hierdurch sollte die Andersartigkeit in Bezug auf Eingeschossigkeit, Walmdach und Giebelständigkeit des Gebäudes sowie in Bezug auf den Garten als Gegensatz zur sonst an der Hildesheimer Straße üblichen Blockbebauung erhalten werden.
Die ehemalige Gaststätte „Wichmann“ wurde im Jahr 2021 abgerissen.
Im August 2023 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage für ein Wohngebäude und/oder Hotelgebäude, das – anders als die vorherige Gaststätte „Wichmann“ – direkt an die Hildesheimer Straße angebaut und mehrgeschossig sein sollte. Die Ablehnung dieser Bauvoranfrage durch die Landeshauptstadt Hannover ist Gegenstand der Klage.
Im Dezember 2023 hat die beklagte Landeshauptstadt Hannover für das Vorhabengrundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Veränderungssperre bis zu dessen Inkrafttreten beschlossen.
Die Beteiligten streiten über die Fragen, ob die Erhaltungssatzung und/oder die Veränderungssperre der begehrten Bebauung entgegenstehen. Sollte dies zu verneinen sein, müsste sich die Bebauung gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Auch dies ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die mündliche Verhandlung beginnt am 28. Januar 2024 um 9 Uhr an der Hildesheimer Straße 230 und wird anschließend im Saal 4 des Fachgerichtszentrums fortgesetzt.
Az.: 4 A 65/24
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de
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