
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) folgende Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis über die Beschränkung von Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung im öffentlichen Raum vom 22. Oktober 2020
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6a der
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) folgende
Allgemeinverfügung
I. Beschränkung von Veranstaltungen (insbesondere private Feiern) und Ansammlungen
- Private Veranstaltungen (in privaten und öffentlichen Räumen) und Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.
Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 sind private Veranstaltungen und Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
- in gerader Linie verwandt sind oder
- Geschwister und deren Nachkommen sind
einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 CoronaVO, findet keine Anwendung.
- Sonstige Veranstaltungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO in geschlossenen Räumen mit über 50 Teilnehmenden sind untersagt; außerhalb geschlossener Räume verbleibt es bei der Obergrenze von 100 Teilnehmenden.
Das Landratsamt – Gesundheitsamt – kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Regelungen für Veranstaltungen gemäß § 10 Abs. 4, §§ 11 und 12 CoronaVO bleiben hiervon unberührt. Überdies bleiben insbesondere auch die Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) und die Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen (CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen) unberührt.