Zoll nimmt sechs Fahrer fest
Bei der Kontrolle einer Nahverteilerstation eines Kurierdienstes im Landkreis Gießen haben Bedienstete der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Gießen die illegale Beschäftigung mehrerer Kurierfahrer aufgedeckt und sechs Paketzusteller festgenommen.
Bei der Kontrolle trafen die Zöllner eine deutsche Firma an, die als Subunternehmer für den Paketdienst arbeitete. Zehn Beschäftigte waren dabei, Pakete für die Auslieferung vorzubereiten, als die Kontrolleure eintrafen.
Während vier der Männer unmittelbar bei dem Subunternehmen angemeldet waren, handelte es sich bei den übrigen sechs um Ukrainer, die bei einem polnischen Dienstleistungsunternehmen beschäftigt waren und als Sortierer und Fahrer an das deutsche Subunternehmen verliehen waren. Sie besaßen alle ein Visum, das zur Arbeit bei dem polnischen Unternehmen berechtigte.
Zunächst war nicht ganz klar, ob mit diesem Visum auch eine Beschäftigung in Deutschland möglich war und ob es die erforderliche Verleiherlaubnis für die Entsendung der Ukrainer gab. Die Zöllner schalteten daher die zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Gießen ein und forderten zusätzliche Geschäftsunterlagen an.
Bei der weiteren Prüfung stellten sie dann fest, dass für die Arbeiter keine Verleiherlaubnis erteilt worden war und dass auch keine Mindestlohn-Bescheinigung vorgelegt werden konnte. Die Ausländerbehörde entschied, dass mit dem befristeten polnischen D-Visum kein legaler Aufenthalt mit einer damit verbundenen Arbeitsaufnahme möglich ist. Somit hielten sich die ukrainischen Arbeiter illegal in Deutschland auf.
Die Zöllner rückten erneut an, nahmen die Männer im Alter zwischen 26 und 35 Jahren vorläufig fest und leiteten gegen sie und den Subunternehmer Strafverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft Gießen ordnete eine Sicherheitsleistung von insgesamt 3.000 Euro an. Danach wurden die Männer frei gelassen. Die Ausländerbehörde verfügte ihre Ausweisung.
Die Ermittlungen gegen den Subunternehmer dauern indes an.
Nach § 16 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, seine nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmer für bestimmte Wirtschaftszweige und Branchen bei der Generalzolldirektion anzumelden.
Seit dem 1. Januar 2017 sollen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mithilfe des Meldeportals-Mindestlohn online anmelden. Gleiches gilt für Entleiher, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassene Arbeitnehmer tätig werden lassen.
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