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Zoll leitet Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ein
Insgesamt 145 Liter Alkohol, circa 1.400 Zigaretten und 425 Gramm Tabak entdeckte der Zoll am 12. Dezember 2020 in der Ladung eines Sprinters mit Anhänger. Die Alkohol- und die Tabaksteuer in Höhe von mehr als 1.200 Euro wurden noch vor Ort festgesetzt und erhoben.
Die Kontrolleinheit des Saarbrücker Zolls hatte an der Autobahn 8 bei Perl Fahrzeuge, die auf der Ost-West-Route unterwegs waren, kontrolliert. So wurde auch ein Transporter mit Anhänger, der von Rumänien nach Großbritannien fuhr, angehalten. Die beiden Insassen gaben zunächst an, keine steuerpflichtigen Waren wie Zigaretten, Tabak oder alkoholische Getränke mitzuführen.
Die Angaben erschienen den Kontrolleuren aber mehr als zweifelhaft, und sie sahen lieber genau nach.
In dem Transporter samt Anhänger wurden, unter anderem in Kinderspielzeug versteckt, 1.405 Zigaretten, 145 Liter Alkohol und 425 Gramm Feinschnitt aufgefunden und anschließend sichergestellt. Die Osteuropäer gaben an, dass ihnen vor Antritt des Transports versichert wurde, dass die insgesamt 270 Packstücke keine steuerpflichtigen Waren wie Zigaretten, Tabak oder alkoholische Getränke beinhalten.
Gegen die beiden wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Die hinterzogene Tabak- und die Alkoholsteuer von mehr als 1.200 Euro wurden sofort festgesetzt und auch beglichen.
Grundsätzlich können Reisende für ihren persönlichen Bedarf aus jedem Mitgliedstaat der EU Waren abgabenfrei nach Deutschland mitbringen. Das heißt, die Waren müssen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bestimmt sein. Außerdem müssen die Waren von dem jeweiligen Reisenden persönlich befördert werden.
Dabei ist es erforderlich, dass die in das deutsche Steuergebiet mitgebrachten Tabakwaren aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert und auf üblichem Wege, zum Beispiel in einem Supermarkt, käuflich erworben wurden.
Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen sind in Deutschland nicht verkehrsfähig. Sie werden deshalb von der deutschen Zollverwaltung sichergestellt und vernichtet. Die Tabaksteuer muss trotzdem entrichtet werden.
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