
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg –
§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 CoronaVO in der Fassung vom 1. Mai 2021 bestimmt auszugsweise:
„Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind: (…)
8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen
Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach
§ 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines
Online-Angebotes durchgeführt werden, (…).“
Gegen die Vorschrift wandte sich der Inhaber einer Fahrschule aus dem Landkreis Biberach
mit einem Eilantrag an den VGH. Sein Eilantrag hatte Erfolg. Der 1. Senat des VGH setzte § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8
Halbs. 2 CoronaVO vorläufig außer Vollzug, soweit die Vorschrift bestimmt, dass die theoretische Fahrschulausbildung
ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebots durchgeführt werden darf.
Aufgrund des Beschlusses, der für alle Fahrschulen gilt, ist theoretischer
Fahrschulunterricht nun auch in Präsenz erlaubt.
Zur Begründung führt der 1. Senat in seinem Beschluss aus,
dass die Regierungschefinnen und -chefs der Länder im Beschluss vom 3. März 2021 eine Öffnung von Fahr- und Flugschulen mit
entsprechenden Hygienekonzepten vorgesehen hätten. Einzige Einschränkung sei die Maßgabe gewesen, dass für die
Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden könne, ein tagesaktueller COVID-19-Schnell-
oder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung sei. Die bundesweite Abstimmung vom 3. März 2021
sehe dagegen nicht vor, dass der Theorieunterricht in den genannten Schulen als Präsenzveranstaltung selbst bei Einhaltung der
genannten Hygienevorgaben weiter bundesweit untersagt werden sollte. Die weit überwiegende Zahl der anderen Bundesländer habe den
Beschluss vom 3. März 2021 mit Regelungen umgesetzt, die einen Theorieunterricht bei Einhaltung von Hygienevorgaben grundsätzlich
auch in Präsenzformaten zuließen. Die Landesregierung habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchen landesspezifischen
Gründen sie von der bundesweiten Abstimmung abgewichen sei und weshalb sie gerade im Fahrschulbereich eine generelle, auch regional
nicht differenzierende Regelung geschaffen habe, die Präsenzunterricht ausnahmslos ausschließe.
Zudem sei § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Halbs. 2
CoronaVO aller Voraussicht nach mit Bundesrecht, nämlich mit § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
(DV-FahrlG) nicht vereinbar. § 3 DV-FahrlG bestimmt, dass in den Fahrschulen und deren Zweigstellen der theoretische Unterricht
nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden darf (Satz 1) und dass die Unterrichtsräume nach Größe, Beschaffenheit und
Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 der Durchführungsverordnung entsprechen müssen
(Satz 2), die unter anderem Mindestvorgaben für die Arbeitsfläche der Fahrschüler und Fahrlehrer sowie zur Ausstattung
des Unterrichtsraums normiert. Diesen Vorschriften dürfte die Annahme des Bundesverordnungsgebers zugrunde liegen, dass der
Theorieunterricht zur Erlangung einer Fahrerlaubnis nur als Präsenzunterricht in den dafür ausgestatteten und jeweils eigens
genehmigten Räumen der Fahrschule zulässig sei. Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift dürfte eine
landesverordnungsrechtliche Vorschrift, die den Theorieunterricht nur als Online-Unterricht zulasse, voraussichtlich nicht zu vereinbaren
sein.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1228/21).
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