[ad_1]
Die Antragstellerin wandte sich im Wege eines Eilverfahrens gegen die Bestimmungen
der Corona-Verordnung vom 14.08.2021, wonach umfassende Testpflichten für nicht durch Impfung oder Genesung gegen eine Coronainfektion
immunisierte Personen bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO).
Die Antragstellerin ist auf Anraten einer Ärztin nicht gegen COVID-19 geimpft, da sie unter
Vorerkrankungen leide. Sie hält die Regelungen über Testnachweisobliegenheiten für nicht-immunisierte Personen für
unverhältnismäßig. Außerdem werde sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, da klar sei, dass Geimpfte und
Genesene sich genauso mit COVID-19 infizieren und damit wiederum andere anstecken könnten. Dadurch verletze der Verordnungsgeber auch
seine Pflicht zum Gesundheitsschutz gegenüber der Gruppe der Nicht-Immunisierten.
Der Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 07.09.2021
ab.
Zur Begründung führt der 1. Senat aus, dass die
Vorschriften über Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen aller Voraussicht nach rechtmäßig sind.
Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests für bestimmte
Lebensbereiche sei grundsätzlich geeignet, Infektionen zu vermeiden. Der Zugang zu den Tests sei flächendeckend sowie (noch)
kostenfrei gewährleistet und auch kurzfristig möglich. Auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand die Impfung oder eine
überstandene COVID-19-Infektion nicht in allen Fällen davor schütze, sich und andere mit dem Coronavirus zu infizieren,
seien diese Risiken im Vergleich zu nicht-immunisierten Personen ganz erheblich reduziert.
Der Verordnungsgeber verstoße auch nicht
gegen seine grundgesetzlich bestehende Schutzpflicht (aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegenüber ungeimpften Menschen, wenn
er Geimpfte und Genesene von der Testnachweispflicht ausnehme. Er habe den verbleibenden Infektionsrisiken durch Vorschriften Rechnung
getragen, die auch Geimpfte und Genesene dem Infektionsschutz dienenden Einschränkungen unterwerfen, wie z.B. mit den Vorschriften zur
Aufrechterhaltung der Maskenpflicht, Datenerhebungen zur Kontaktnachverfolgung oder spezifischen Regelungen z.B. für den
Schulbereich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2698/21).
[ad_2]
https://wertheimerportal.de/bildergalerie-abrissparty-tauberbruecke-wertheim-video-12-03-2016/