Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 OA 362/21 | Beschluss | Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung bzgl. Terminsgebühr und Erledigungsgebühr im Eilrechtsstreit

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Im Übrigen ist ein besonderes Maß an anwaltlicher Mitwirkung zu verlangen, welches nicht bereits z.B. durch die Verfahrensgebühr abgegolten wird. Deshalb reicht es nicht aus, dass nach bereits eingetretener materieller Erledigung nur noch an der formellen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens mitgewirkt wird, etwa durch die Abgabe einer Erledigungserklärung für den von dem Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten (vgl. Nds. OVG, 2. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2008 – 2 OA 338/08 -, NJW 2009, 460, juris Rdnr. 6; 10. Senat, Beschl. v. 7. Januar 2008 – 10 OA 250/07 -, NVwZ-RR 2008, 500, juris Rdnr. 9; 4. Senat, Beschl. v. 21. März 2007 – 4 OA 416/06 -, juris Rdnr. 8); abgesehen davon, dass es in diesen Fällen auch an der Kausalität fehlen wird. Desgleichen stellt es keinen auf besonderem Bemühen beruhenden Erfolg dar, wenn die beklagte Behörde sogleich aufgrund einer überzeugenden Klage- oder Antragsbegründung, die alle für den Kläger bzw. Antragsteller streitenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen aufführt, dem Begehren abhilft (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt [Hrsg.], RVG, 22. Aufl. 2015, VV Nr. 1002 Rdnr. 47, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21. August 1981 – 4 C 60.79 -, NVwZ 1982, 36; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch [Hrsg.], Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, RVG VV Nr. 1002 Rdnr. 7). Denn die Abgabe prozessbeendender Erklärungen und die Fertigung einer ordnungsgemäßen Antrags- bzw. Klagebegründung verlassen den Rahmen einer „normalen“ Prozessführung und Verfahrensförderung nicht und sind bereits von der Verfahrensgebühr umfasst (vgl. Curcovic/Klipstein, in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 6. Aufl. 2014, VV Nr. 1002 Rdnr. 12).“

Quelle : Niedersachsen.de

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Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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