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Die Klagen richten sich gegen die Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung. Der angegriffene Beschluss vom 7. November 2012 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. Juni 2019 stellt den Plan für den Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung fest, die südlich und westlich von Krefeld verläuft und die Punkte Fellerhöfe und St. Tönis verbindet. Gegenstand des Beschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen Freileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Klägerin des Verfahrens 4 A 9.19 ist die Stadt Krefeld. Auf ihre Klage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 – (BVerwGE 148, 353) die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. Diese Prüfung hat der Beklagte nachgeholt, an den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses aber festgehalten. Die Klägerin hält den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses weiterhin für rechtswidrig. Sie rügt Verfahrensfehler und verlangt, die Trasse in größerem Abstand zu Wohnsiedlungen zu führen. Einen Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2020 – 4 VR 5.19 – abgelehnt.
Die Klägerin des Verfahrens 4 A 4.21 ist Eigentümerin eines Grundstücks, das für den Schutzstreifen der Leitung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen wird. Sie macht insbesondere Belange des Immissionsschutzes und der Sicherheit geltend. Beklagter und Beigeladene halten ihre Klage wegen Fristablaufs für unzulässig.
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Vermisst – 7-jährige Tara R. aus Gaildorf-Ottendorf – Wer kann Hinweise geben