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Bedenken gegen die Antragsbefugnis ergeben auch nicht daraus, dass das Grundstück, auf das der Antragsteller diese stützt, im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft steht. Mit dem Eigentum an einem Nachlassgegenstand verbundene Abwehransprüche kann jeder Miterbe nach § 2039 BGB geltend machen (Gergen, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2039 Rn. 8 m.w.N.; Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2039 Rn. 2). Einen derartigen Abwehranspruch stellt auch der Anspruch eines Planaußenliegers dar, die planbedingt auf sein Grundeigentum einwirkenden Immissionen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Auf einen auf die Verletzung dieses Anspruchs gestützten Normenkontrollantrag ist § 2039 BGB dementsprechend anwendbar, mit der Folge, dass dieser Antrag von jedem Miterben auch ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft gestellt werden kann (i.E. ebenso VGH BW, Urt. v. 28.11.2019 – 8 S 2792/17 -, BauR 2020, 588 = juris Rn. 33; OVG Saarl., Urt. v. 12.11.2019 – 2 C 285/18 -, juris Rn. 21; OVG LSA, Urt. v. 18.5.2016 – 2 K 116/14 – juris Rn. 35; BayVGH, Urt. v. 14.9.2011 – 9 N 10.2275 -, BayVBl. 2013, 278 = juris Rn. 27). Ob für Feststellungs- bzw. Drittanfechtungsklagen Abweichendes gilt (dazu etwa die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des VG Ansbach, Urt. v. 11.12.2019 – 9 K 18/02121 -, juris Rn. 45 f. und des BayVGH, Beschl. v. 7.4.2014 – 2 ZB 12.2332), kann hier dahinstehen.
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