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Nach den öffentlich vorgetragenen Vorwürfen der Innenausschussvorsitzenden Petra Berg, Innenminister Klaus Bouillon verhalte sich „inhuman“ bei der Passbeschaffung syrischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, bezieht Minister Klaus Bouillon wie folgt Stellung:
„Die durch Frau Berg verbreiteten Falschinformationen entbehren jeglicher Grundlage. Durch ihre Äußerungen sind jetzt viele Menschen, die einen Einbürgerungsantrag stellen, verunsichert und in Sorge, dass sie durch einen Besuch der Botschaft des Heimatstaates zur Passbeschaffung bzw. -verlängerung ihren Flüchtlingsstatus verlieren würden. Das ist schlicht und ergreifend falsch. Bei der Passbeschaffung zur Einbürgerung droht kein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft! Weder die gesetzlichen Vorschriften enthalten eine solche Regelung noch ist dies aus anderen Gründen zu befürchten.“
Richtig ist vielmehr, dass bei einer behördenveranlassten Passbeschaffung bzw. -verlängerung gerade kein Erlöschensfall nach dem Asylgesetz vorliegt. Dies steht auch im Einklang mit europäischem Recht. Eine Passbeschaffung auf Veranlassung einer deutschen Behörde (etwa durch die Einbürgerungsbehörde) und der hierzu erforderliche Kontakt mit der Auslandsvertretung in Deutschland führen nicht zu einem Erlöschen des Flüchtlingsstatus. Die in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Vorschrift des § 72 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) knüpft das Erlöschen der Flüchtlingsstellung lediglich an eine freiwillige Passbeschaffung und die sich dadurch gezeigte „Unter-Schutz-Stellung“ und Wiederhinwendung des Flüchtlings zum Heimatsstaat.
Minister Klaus Bouillon: „Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber sind im Saarland herzlich willkommen und werden aktiv unterstützt und gefördert. Dabei muss aber auch klar sein: Wer eingebürgert werden möchte, muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die für alle gleich sind. Einbürgerung bedeutet Teil des Staatsvolkes zu werden, mit allen Rechten und Pflichten. Hierbei ist der Nachweis der Identität entscheidend, denn die Sicherheit unseres Landes und aller darin lebenden Bürgerinnen und Bürger muss gewährleistet sein. Unsere Prüfung ist keine Schikane, sondern unser gesetzlicher Auftrag.“
Der Aspekt der Sicherheit wurde auch vom Bundesgesetzgeber bereits mit dem Gesetz vom 4. August 2019 aufgegriffen. Hier wurde die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. Die Rechtsprechung hatte die Identitätsklärung zuvor bereits als unabdingbare Einbürgerungsvoraussetzung angesehen. Die Identitätsklärung ist somit aufgrund des Sicherheitsinteresses des Staates eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Einbürgerung. Die Nachweispflicht trifft die Bewerberin/den Bewerber, die Behörde hat hier nur die Hinweispflicht und prüft die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Die Klärung der Identität hat nach den gesetzlichen Bestimmungen und den höchstrichterlichen Vorgaben zu allererst und vorrangig durch Vorlage von Nationalpässen zu erfolgen. Innenminister Klaus Bouillon: „Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass eine Urlaubsflugreise ohne gültigen Pass nicht möglich ist. Sollte dies bei einer Einbürgerung anders sein?“
Wie wichtig die Prüfung der korrekten Passunterlagen ist, zeigten auch die Hinweise noch während der Flüchtlingskrise, etwa durch das Bundesinnenministerium, dass in Syrien etliche gefälschte Pässe sowie echte (gekaufte) Dokumente, aber mit falschem Inhalt in Umlauf waren und bis heute noch sind. Durch eine erneute Überprüfung bei der Passverlängerung wird dem Sicherheitsaspekt somit Rechnung getragen falsche Pässe oder falsche Angaben auf echten Dokumenten können erkannt werden.
Zudem ist es wichtig zu erwähnen, dass während der Flüchtlingskrise eine Identitätsklärung nicht immer von Anfang an erfolgte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft bspw. regelmäßig die Echtheit der Dokumente, aber nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Häufig geben Betroffene im Asylverfahren an, nicht in Besitz eines Passes zu sein (auf der Flucht verloren, Schlepper hat ihn einbehalten, etc.). In diesen Fällen kann somit keine Dokumentenprüfung erfolgen. „Die Menschen, die zu uns kommen werden nicht unter ‚Generalverdacht‘ gestellt, sondern sie haben eine Nachweispflicht, die sie erfüllen müssen“, erklärt der Minister. Zudem weist Innenminister Klaus Bouillon darauf hin, dass im Saarland seit 2015 über 35 Mio. Euro für die dezentrale Unterbringung von über 10.000 Flüchtlingen in der Flüchtlingskrise investiert wurden und dass im Rahmen einer 10-Jahresgarantie in den nächsten drei Jahren nochmals rund 1 Million Euro pro Jahr an Mietwohnungen ausgegeben wird, in denen Syrerinnen und Syrer sowie andere Flüchtlinge und Einheimische leben können. Außerdem würden den meisten Anträgen auf Einbürgerung entsprochen, nur wenige (unter 10 Prozent) würden abgelehnt. „Bei all diesen Maßnahmen von ‚mangelnder Humanität‘ zu sprechen, ist schon mehr als erstaunlich. Der Vorwurf einer restriktiven Vorgehensweise kann deshalb nur entschieden zurückgewiesen werden“, so der Minister abschließend.
Zum weiteren Hintergrund:
Die Rechtslage wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestätigt den Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern auf Anfrage sogar schriftlich, dass eine auf Veranlassung einer Behörde erfolgte Passbeschaffung bzw. -erneuerung mangels freiwilligem „Sich-wieder-unter-den-Schutz-des-Heimatland-Stellens“ nicht zum Verlust der Flüchtlingseigenschaft führt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die in § 72 Abs.1 AsylG aufgeführten automatischen Erlöschensgründe eines Flüchtlingsstatus aufgrund von überlagerndem Europarecht auch nicht mehr aktuell sind. Auch die Einbürgerungsbehörde im Saarland klärt hierzu bereits seit Monaten intensiv auf.
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Katrin Thomas
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