Main-Tauber-Kreis/Wertheim: 2255 Corona-Infektionen – Inzidenz 1695 – Wenige Impfungen – Stand 21.02.2022

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Neue Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 20. Februar, 16:00 Uhr)

Main-Tauber-Kreis

2255 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 14. bis 20. Februar) – Quarantäneregeln für Personal der kritischen Infrastruktur angepasst

Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Montag, 14., bis Sonntag, 20. Februar, insgesamt 2255 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt, davon 224 am Montag, 324 am Dienstag, 432 am Mittwoch und 373 am Donnerstag. Am Freitag wurden 418 Fälle gemeldet. Am Samstag kamen nochmal 204 und am Sonntag 280 Fälle hinzu. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 20.936.

2529 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um 2324 Personen auf 18.265. Somit sind derzeit 2529 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Die von Montag bis Sonntag neu festgestellten Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 40, Assamstadt: 63, Bad Mergentheim: 366, Boxberg: 95, Creglingen: 99, Freudenberg: 112, Großrinderfeld: 59, Grünsfeld: 76, Igersheim: 75, Königheim: 19, Külsheim: 81, Lauda-Königshofen: 250, Niederstetten: 117, Tauberbischofsheim: 236, Weikersheim: 87, Werbach: 39, Wertheim: 413 und Wittighausen: 28.

Ein weiterer Todesfall im Landkreis bestätigt

Das Gesundheitsamt hat in der vergangenen Woche einen Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestätigt. Bei dem Verstorbenen handelt es sich um einen Mann im Alter von über 80 Jahren. Weitere Angaben macht das Landratsamt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile 142 Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben, davon 16 im Jahr 2022.

Indikatoren für das Pandemie-Geschehen laut LGA am Sonntag

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Sonntag, 20. Februar, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 1695,0. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (14. bis 20. Februar) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 7,2. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 286.

Die aktuellen Werte für Montag, 21. Februar, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

In der vergangenen Woche 168 Impfungen im RIS

In der vergangenen Woche wurden im Regionalen Impfstützpunkt (RIS) des Main-Tauber-Kreises in der Tauber-Franken-Halle in Königshofen an den vier Impftagen von Donnerstag, 17., bis Sonntag, 20. Februar, insgesamt 4 Erst-, 51 Zweit-, 83 Dritt- und 30 Viertimpfungen vorgenommen. Somit wurden in der vergangenen Woche im RIS 168 Impfdosen bzw. von Donnerstag bis Sonntag im Schnitt 42 Impfdosen täglich verabreicht.

Bislang erhielten dort seit dem Start des RIS insgesamt 421 Personen ihre erste, 1208 Personen ihre zweite, 8981 Personen ihre dritte und 162 ihre vierte Impfung. Insgesamt wurden bislang also 10.772 Impfdosen im RIS gegeben.

Neue Corona-Verordnung Absonderung in Kraft getreten

Neue Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 20. Februar, 16:00 Uhr)

Das Land Baden-Württemberg hat vor kurzem die Quarantäne- und Isolationsregelungen für Personal in der kritischen Infrastruktur angepasst. So soll verhindert werden, dass aufgrund der hohen Fallzahlen in der Omikron-Welle wichtige Aufgaben nicht mehr erledigt werden können. Betreiberinnen und Betreiber der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) dürfen absonderungspflichtiges Personal zum Zwecke des Arbeitseinsatzes aus der Quarantäne holen, wenn ansonsten die Funktionsfähigkeit ihres Betriebs bedroht ist. Dies gilt beispielsweise für Krankenhäuser und Trinkwasserversorger. Dafür stellt das Innenministerium die zugehörigen KRITIS-Verfahrensregelungen mitsamt Anlagen bereit.

Die Regeln gelten zunächst für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen von Infizierten, die Schlüsselfunktionen in den KRITIS-Betrieben wahrnehmen. Sollte sich die Personalsituation in diesen Betrieben weiter verschlechtern, könnten laut der Landesregierung die Regeln zukünftig auch auf infizierte Personen ausgeweitet werden.

Das Gesundheitsministerium teilte mit, dass die hohen Fallzahlen erhebliche Personalausfällen verursachen. Dies dürfe wiederum aber nicht dazu führen, dass KRITIS-Betreiberinnen und -Betreiber ihren wichtigen Aufgaben nicht mehr nachkommen können. Krankenhäuser, Pflegeheime und weitere wichtige Strukturen müssten handlungsfähig bleiben.

Das Innenministerium erklärte, dass dafür Sorge getragen werden müsse, dass der Druck der Omikron-Welle für Kritische Infrastrukturen bestmöglich abgefedert wird. Dafür sei jetzt die Vorsorge getroffen worden. Die Betreiberinnen und Betreiber könnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Quarantäne zurückholen, wenn die Betriebe an ihre Belastungsgrenze stoßen. Damit werde die lebenswichtige Grundversorgung der Menschen im Land sichergestellt.

Aus diesem Grund hat das für die Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen (KoSt KRITIS) zuständige Innenministerium gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, den anderen Ministerien und den Kommunalen Landesverbänden ein Verfahren entwickelt, das den KRITIS-Betreiberinnen und -Betreibern ermöglicht, Personal trotz einer bestehenden Absonderungspflicht einzusetzen. Den Betreiberinnen und Betreibern werde hierfür kein langwieriges Antragsverfahren aufgebürdet, vielmehr könnten sie sich mit Hilfe der Verfahrensregelungen des Innenministeriums selbst einstufen. Sie hätten beim Einsatz der Personen auf den bestmöglichen Schutz zu achten, damit die Erkrankung nicht weiterverbreitet wird.

Die Befreiung von der Absonderung ist nur zum Zweck des Arbeitseinsatzes möglich (Arbeitsquarantäne). Diese Einschränkung dient dazu, die Wahrscheinlichkeit möglichst gering zu halten, dass die Erkrankung weiterverbreitet wird. Hierzu sollen laut Ministerium auch die Hygienemaßnahmen in den Betrieben eigenhalten werden.

Die von der Absonderung befreiten Schlüsselpersonen müssen während der Arbeitsquarantäne eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit sich führen. Sowohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die KRITIS-Betreiberinnen und -Betreiber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden zu jeder Zeit die in den Verfahrensregeln festgeschriebenen Dokumente zur Prüfung vorzulegen.

Quelle: Main-Tauber-Kreis

 

 

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