3361 Personen aktiv von Infektion betroffen
Die Zahl der Genesenen steigt um 2076 Personen auf 24.710. Somit sind derzeit 3361 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Die von Montag bis Sonntag neu festgestellten Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 59, Assamstadt: 110, Bad Mergentheim: 433, Boxberg: 144, Creglingen: 63, Freudenberg: 71, Großrinderfeld: 86, Grünsfeld: 95, Igersheim: 142, Königheim: 96, Külsheim: 155, Lauda-Königshofen: 301, Niederstetten: 133, Tauberbischofsheim: 324, Weikersheim: 138, Werbach: 116, Wertheim: 461 und Wittighausen: 46.
Sechs weitere Todesfälle im Landkreis bestätigt
Das Gesundheitsamt hat in der vergangenen Woche sechs weitere Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestätigt. Bei den Verstorbenen handelt es sich um zwei Frauen im Alter von über 75 und über 85 Jahren, um zwei Männer im Alter von über 90 Jahren sowie um zwei Männer im Alter von über 80 und über 95 Jahren. Weitere Angaben macht das Landratsamt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile 160 Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben, davon 34 im Jahr 2022.
Sieben-Tage-Inzidenz erstmals über dem Wert von 2000
Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Sonntag, 13. März, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 2239,9. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (7. Februar bis 13. März) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Inzidenz im Main-Tauber-Kreis hat am Donnerstag, 10. März, mit einem Wert von 2036,4 erstmals seit Beginn der Pandemie die Schwelle von 2000 überschritten und liegt seitdem durchgehend darüber.
Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 6,4. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 246.
Die aktuellen Werte für Montag, 14. März, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.
In der vergangenen Woche 226 Impfungen im RIS
In der vergangenen Woche wurden im Regionalen Impfstützpunkt (RIS) des Main-Tauber-Kreises in der Tauber-Franken-Halle in Königshofen an den vier Impftagen von Donnerstag, 10., bis Sonntag, 13. März, insgesamt 18 Erst-, 18 Zweit-, 99 Dritt- und 91 Viertimpfungen vorgenommen. Somit wurden in der vergangenen Woche im RIS 226 Impfdosen bzw. von Donnerstag bis Sonntag im Schnitt 57 Impfdosen täglich verabreicht. In der zweiten Woche, in der der Impfstoff des Herstellers Novavax angeboten wurde, wurde dieses Vakzin 19 Mal nachgefragt.
Bislang erhielten dort seit dem Start des RIS insgesamt 480 Personen ihre erste, 1283 Personen ihre zweite, 9293 Personen ihre dritte und 381 ihre vierte Impfung. Insgesamt wurden bislang also 11.437 Impfdosen im RIS gegeben. Das RIS ist donnerstags bis sonntags jeweils von 10 bis 16 Uhr geöffnet. Impfungen sind auch ohne Voranmeldung möglich.
Termine für die Impfung können vorab unter www.main-tauber-kreis.de/impfen gebucht werden.
Zudem fanden in der Woche von Montag, 7., bis Sonntag, 13. März, im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) der BBT-Gruppe in Wertheim 37 Impfungen für Kinder unter 12 Jahren statt.
Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen müssen Nachweise vorlegen
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt in Deutschland ab Mittwoch, 16. März, in Kraft. Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen ihrer Einrichtungsleitung künftig nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Zur Umsetzung dieser Impfplicht müssen die Einrichtungen dem Gesundheitsamt alle bei ihnen beschäftigten Personen melden, die entweder keinen Nachweis oder aber ein ärztliches Attest für eine Kontraindikation vorgelegt haben, das von der Einrichtung angezweifelt wird. Gemeldet werden müssen der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Anschrift und falls vorhanden die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme.
Für die Meldung wird das Land ein digitales Meldeportal zur Verfügung stellen, das über die Homepage des Sozialministeriums publiziert wird. Es wird am Mittwoch, 16. März, freigeschaltet. Den Einrichtungen wird empfohlen, dieses für den Meldezweck geschaffene Portal zu nutzen, weil damit eine datenschutzkonforme Übermittlung der personenbezogenen Daten erfolgen kann. Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht. Zur Nutzung des digitalen Meldeportals hat das Sozialministerium aktuell eine Handreichung erstellt, die ebenfalls über die Homepage abgerufen werden kann. Alternativ kommt die Meldung über den Postweg in Betracht. Eine Mitteilung über E-Mail ist demgegenüber nicht datenschutzkonform.
Die Gesundheitsämter bearbeiten die Meldungen der Einrichtungen, wirken auf die Vorlage der Nachweise hin, klären das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation, verhängen Bußgelder, wenn die Melde- bzw. Vorlagepflichten nicht eingehalten werden und ordnen nach Ermessensabwägung ein eventuell erforderliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot an. Außerdem können jederzeit Kontrollen auch ohne vorherige Meldung durch die Einrichtungen seitens der Gesundheitsämter vorgenommen werden.
Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg sollen laut Vorgaben des Sozialministeriums beim Abarbeiten der gemeldeten Fälle priorisieren. Das heißt, dass Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zuerst bearbeitet werden. „Wir werden die Vorgaben des Landes mit dem vorhandenen Personal in einem geordneten Verfahren abarbeiten. An erster Stelle im Gesundheitsamt steht derzeit aber aktuell das Ausbruchsmanagement für medizinische Einrichtungen sowie die zügige Erfassung der Infektionsfälle, was angesichts der extrem hohen Inzidenz bereits eine Herausforderung ist“, erklärt Erster Landesbeamter Florian Busch als Leiter des Arbeitsstabes Corona. „Wir gehen hier mit Maß, Ziel und Mitte vor.“
Konkret verschickt das Gesundheitsamt Main-Tauber-Kreis an alle von den Einrichtungen gemeldeten Personen ein Anschreiben mit der Bitte um Vorlage des notwendigen Nachweises innerhalb von zwei Wochen. In diesem Anschreiben wird darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage von Nachweisen bußgeldbewährt ist und ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot verhängt werden kann. Wird auf das Schreiben hin ein korrekter Nachweis vorgelegt, wird das Verfahren beendet. Sollte ein Nachweis innerhalb der Frist nicht vorgelegt werden, leitet das Gesundheitsamt zum einen ein Bußgeldverfahren ein, zum anderen erfolgt eine formelle Anhörung der betreffenden Person. Parallel hört das Gesundheitsamt auch die Einrichtung an, bei der die Person beschäftigt ist.
Sind von beiden Seiten die Stellungnahmen vorhanden, muss eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung gefällt werden. Legt die betroffene Person einen Nachweis über eine bestehende Kontraindikation vor, überprüft das Gesundheitsamt diesen. Die Person wird gegebenenfalls aufgefordert, Befunde oder fachärztliche Zeugnisse vorzulegen, die die Impfunfähigkeit begründen. Bei Nichtvorlage einer Begründung kann eine ärztliche Untersuchung nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet werden. Vor dem Erlass dieser Maßnahme muss ebenfalls eine Anhörung erfolgen.
Insgesamt gibt es nur wenige medizinische Kontraindikationen für eine Impfung. Allergien gegen den Wirkstoff oder gegen Impfstoffbestandteile können zum Beispiel ein solcher Grund sein. In der Regel können Personen, bei denen eine Allergie vorliegt, aber mit einem anderen Impfstoff geimpft werden. Bei den Impfstoffen von AstraZeneca und Johnson & Johnson besteht eine Kontraindikation bei vorbestehender Thrombose mit Thrombozytopeniesyndrom oder bei Kapillarlecksyndrom. Personen, auf die dies zutrifft, können mit einem mRNA Impfstoff geimpft werden.
Bei der einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung des Gesundheitsamtes sollten die Heimaufsicht und gegebenenfalls die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) mit einbezogen werden. Die Heimaufsicht ist im Main-Tauber-Kreis ohnehin im Gesundheitsamt angesiedelt. In die zu treffende Ermessensentscheidung sind insbesondere der gesetzgeberische Zweck des Infektionsschutzgesetzes mit den Grundrechten der betreffenden Person abzuwägen. Auch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der betroffenen Einrichtung sowie die Erforderlichkeit der betroffenen Person für die Aufrechterhaltung des Betriebes sowie die konkrete Tätigkeit der Person in der Einrichtung fließen in die Abwägung ein, beispielsweise ob diese eher patientennah oder patientenfern ist, ob Homeoffice möglich ist oder ob es andere Einsatzmöglichkeiten gibt. Ergänzend spielen auch soziale Kriterien wie Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle. Der gesetzliche Versorgungs- und Sicherstellungsauftrag der Kranken- und Pflegekassen wird ebenfalls mit in die Entscheidung des Gesundheitsamtes einbezogen. Hier gibt es qualitative und quantitative Personalvorgaben. Grundsätzlich muss die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Außerdem muss das Teilhaberecht betreuter behinderter Menschen berücksichtigt werden.
Entscheidet sich das Gesundheitsamt dazu, ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot zu verhängen, ergeht dazu eine förmliche Verwaltungsentscheidung.
Falls Tätigkeitsverbote zu einer signifikanten Unterschreitung der Personalvorgaben führen würden, dürfte der Aspekt der Versorgungssicherung in den Vordergrund treten. Als mildere Maßnahme käme unter Umständen eine befristete weitere Tätigkeit unter Auflagen in Betracht. Zur Auflage können beispielsweise tägliche Testungen, Tätigkeit unter Vollschutz oder Kontaktverbot zu vulnerablen Patienten gemacht werden. Parallel können Bußgelder verhängt werden. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass die Versorgungssicherheit nicht abrupt durch verhängte Tätigkeitsverbote gefährdet wird.
Sofern die betroffenen Personen nicht mit der Entscheidung einverstanden sind, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Allerdings hat der Widerspruch und auch eine eventuelle Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
Bei einer Neueinstellung nach Dienstag, 15. März, darf bei fehlendem Nachweis die Person nicht beschäftigt werden. Gibt es Zweifel an einem vorgelegten Attest, wird auch hier das Gesundheitsamt benachrichtigt. Bis zur Klärung darf der oder die Neuangestellte nicht arbeiten.
Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht für betroffene Einrichtungen gibt es auf der Website des Sozialministeriums Baden-Württemberg unter www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de.
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