17.03.2022
Das Landratsamt Miltenberg macht darauf aufmerksam, dass auch im Landkreis Milten-berg seit dem 15. März die einrichtungsbezogene Impfpflicht umzusetzen ist. Zuständig ist als örtliche Behörde das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Betriebs-stätte der Einrichtung oder des Unternehmens befindet. Betroffen ist der Personenkreis, der in Einrichtungen und Unternehmen gemäß Paragraph 20a des Infektionsschutzgeset-zes tätig ist.
Demnach gilt, dass seit 15. März Neukräfte nur nach Vorlage eines gültigen Nachweises beschäftigt werden dürfen (siehe unten).
Bestandskräfte können ihre Nachweise wie erfolgt erbringen:
a) Impfnachweis(e)
b) Genesenen-Nachweis
c) Nachweis über medizinische Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung
Für die Übermittlung von Dokumenten oder Mitteilungen an das Gesundheitsamt ist das digitale bayernweite Meldeportal www.impfpflicht-meldung.bayern.de zu verwenden. Der Zugang zum Meldeportal erfolgt seitens der Einrichtungs-und Unternehmensleitungen durch eine Authentifizierung mittels „Mein Unternehmenskonto“ mit einem ELSTER-Zertifi-kat.
Quelle :Landkreis-Miltenberg.de
https://wertheimerportal.de/notrufnummern-deutschland/