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Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung. In Deutschland engagieren sich Staat, viele Menschen und Unternehmen für die Demokratie und die Bevölkerung in der Ukraine.
„Es macht mich tief betroffen, wenn ich das Leid der vom Krieg in der Ukraine gezeichneten Menschen sehe“, so Finanz- und Europaminister Peter Strobel. „Zugleich habe ich großen Respekt vor dem spontanen Engagement der vielen ehrenamtlich Tätigen, die dieses unfassbare Schicksal ebenfalls nicht gleichgültig lässt.“
Auch das Saarland hilft: Die vielen aus der Ukraine in der EU Ankommenden erfahren persönlichen und finanziellen Beistand von hiesigen Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Ebenso hilft die humanitäre Unterstützung für die im Krisengebiet Bleibenden der Demokratie in der Ukraine. Um dieses gesamtgesellschaftliche Engagement mit unbürokratischen Hilfestellungen zu flankieren, hat die Finanzverwaltung eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen auf den Weg gebracht. Diese gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
Peter Strobel: „Bei diesen Regelungen soll vor allem die humanitäre Hilfe im Vordergrund stehen. Damit möchten wir die enorme Bereitschaft fördern von Privatpersonen, Institutionen und Unternehmen, die unterstützen wollen. Nur durch gelebte Solidarität kann es im Miteinander gelingen, die verheerenden Folgen dieses Krieges zu meistern“.
Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:
- Als Nachweis für Geldspenden auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
- Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern, können die im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen einsetzen, oder an eine Einrichtung, die z. B. mildtätige Zwecke fördert bzw. an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten, ohne den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit fürchten zu müssen. Eine Änderung der Satzung ist hierfür nicht erforderlich. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
- Bei den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen wird auf den sonst üblichen Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet.
- Steuerbegünstigten Körperschaften ist es gestattet, sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen einzusetzen.
- Öffentlichkeitswirksame Unterstützungsleistungen von Unternehmen an die vom Krieg in der Ukraine Betroffenen können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Bei Unterstützungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Arbeitslohnspenden bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz; der Arbeitgeber muss dies entsprechend dokumentieren. Dies gilt auch für Arbeitnehmer-Beihilfen innerhalb verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz.
- Auch im Bereich der Umsatzsteuer gelten für Hilfeleistungen von Unternehmen folgende Begünstigungen:
- Die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen durch steuerbegünstigte Körperschaften können sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
- Umsatzsteuerbefreiungen bei Einrichtungen können auf Leistungen, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, übernommen werden (z. B. bei der Sozialvorsorge und der sozialen Sicherheit, der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie im Bereich der Jugendhilfe), wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.
- Die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen bleiben jeweils untereinander umsatzsteuerfrei.
- Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen leisten, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.
- Für Leistungen, die ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke verwenden werden, können die entsprechenden Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Auf die Besteuerung einer Wertabgabe wird in diesen Fällen verzichtet.
- Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird von der Besteuerung einer Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Dies gilt auch auf Vorsteuern aus den laufenden Kosten und für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Von der Besteuerung einer Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur wird ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine steuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer o.ä.), Personen unentgeltlich zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.
- Beim Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o.ä.) für die unentgeltliche Beherbergung, wird zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt. Auf die Besteuerung einer Wertabgabe wird in diesen Fällen verzichtet.
Medienansprechpartner
Miriam Gabriel und Yves Jacob
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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