2017 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kurortgemeinden für Investitionen in Einrichtungen, die nicht nur für Kurgäste, sondern öffentlich zugänglich sind, entgegen bisheriger Auffassung keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen. Das betrifft vor allem Anschaffungs-, Herstellungs- und Unterhaltskosten von öffentlich gewidmeten Marktplätzen und Kurparks. Dieses Urteil setzte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18. Januar 2021 um. Offen war bisher noch die zeitliche Anwendung der neuen Rechtslage, insbesondere auf Investitionen der Jahre 2017 und früher. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben nun auf Initiative Bayerns und Mecklenburg-Vorpommerns beschlossen, dass die Kurortgemeinden für diese Altinvestitionen nicht mit Nachzahlungen belastet werden sollen. Nun ist der Bundesfinanzminister gefordert, dies entsprechend umzusetzen.
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