Die Verteilkriterien wurden in Anlehnung an das Verfahren der Gewerbesteuerkompensation 2020 und in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt. Zur Berechnung des Ausgleichs wird für jede Gemeinde das Gewerbesteueraufkommen 2021 mit dem durchschnittlichen Aufkommen der Vor-Corona-Jahre 2017 bis 2019 verglichen und aus Gleichbehandlungsgründen um eine fiktive Gewerbesteuerumlage bereinigt. Daneben werden Mindereinnahmen bei der Spielbankabgabe als Gewerbesteuersurrogat und Härtefälle, die bei der Gewerbesteuerkompensation 2020 entstanden sind, berücksichtigt. Die zur Verfügung stehenden 330 Millionen Euro aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie werden vollständig benötigt, um die Hälfte der so ermittelten Mindereinnahmen auszugleichen. Die endgültigen Zuweisungen werden am 31. März ausbezahlt. Diese werden mit den Abschlagszahlungen von Dezember 2021 verrechnet.
Wie bereits im Vorjahr werden die pauschalen Ausgleichszahlungen in die Berechnung der Steuerkraft einbezogen. Dadurch wird die Verteilung der Schlüsselzuweisungen stabilisiert. Auch bei der Berechnung der Kreis- und Bezirksumlage werden die Zuweisungen berücksichtigt. Dies bringt Stabilität und Planungssicherheit für die Haushalte der Landkreise und Bezirke.
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