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Das Arbeitsgericht Saarland hat am 1.7.2022 die Klage eines ehemaligen Mitarbeiters eines Unternehmens der Getränkeindustrie auf Zahlung einer höheren Betriebsrente abgewiesen.
Der Kläger ist seit dem Jahre 2019 im Ruhestand. Seitdem bezieht er über eine Unterstützungskasse der Beklagten auf der Grundlage einer Versorgungszusage deren Rechtsvorgängerin eine Betriebsrente. Entgegen der Ansicht des Klägers durfte das Unternehmen nach Auffassung der Kammer die Höhe der Betriebsrente deshalb kürzen, weil dieser vorzeitig ausgeschieden war, auch wenn der dem Kläger seitens der Unterstützungskasse vorgelegte Leistungsplan eine solche Kürzung nicht erwähnt. Die Kürzungsmöglichkeit nach § 2 BetrAVG sei der Regelfall und müsse ausdrücklich ausgeschlossen sein, um nicht zur Anwendung zu kommen. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse, § 2 BetrAVG nicht anwenden zu wollen, sei nicht bindend.
Die Klage eines anderen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten, der im Jahre 2020 bei einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts obsiegt hatte, hat sich zwischenzeitlich durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Saarland erledigt.
Gegen das Urteil vom 1.7.2022 ist das Rechtsmittel der Berufung für den Kläger zum Landesarbeitsgericht gegeben.
Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 1. Juli 2022, Aktenzeichen 5 Ca 44/22
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Richterin am Arbeitsgericht Kerstin Herrmann
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