Zoll deckt Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf
Bei Prüfmaßnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurden am 30. August 2022 mehrere Geschäfte im Salzlandkreis kontrolliert. Hierbei stellten die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Magdeburg des Hauptzollamts Magdeburg mehrere Verstöße fest.
So wurden in einem Bernburger Nagelstudio drei weibliche vietnamesische Staatsangehörige ohne erforderlichen Aufenthaltstitel arbeitend festgestellt. Eine der angetroffenen Personen versuchte, die Beamten durch Vorlage eines deutschen Personalausweises einer anderen vietnamesisch-stämmigen Deutschen über ihre wahre Identität zu täuschen.
Gegen die vietnamesischen Staatsangehörigen wurden Strafverfahren wegen Verdachts des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingeleitet. Gegen eine Person wurde zudem ein Strafverfahren wegen Verdachts des Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet.
Ebenfalls in Bernburg wurde auch eine Sushibar geprüft. Hierbei wurde in der Küche ein vietnamesischer Staatsangehöriger arbeitend angetroffen. Auch in diesem Fall verfügte der Arbeitnehmer nicht über einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Es wurden hier ebenfalls ein Strafverfahren wegen Verdachts des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III eingeleitet.
Gegen die jeweiligen Arbeitgeber wurden Strafverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt sowie Bußgeldverfahren nach § 404 SGB III wegen Verdachts der Beschäftigung der Vietnamesen ohne Erlaubnis eingeleitet.
Die eingeleiteten Strafverfahren nach § 95 AufenthG können eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 404 SGB III können eine Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro zur Folge haben. Das StGB sieht für die missbräuchliche Verwendung von Ausweispapieren ebenfalls eine Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Die Ermittlungen zum weiteren Tathergang sowie Tatumfang dauern noch an.