Zwei Arbeitnehmer mit illegalem Aufenthalt angetroffen
Hamburger Zöllnerinnen und Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit überprüften am 21. September 2022 insgesamt 75 Personen auf vier Großbaustellen. Insgesamt waren 30 Beamtinnen und Beamte an dem Einsatz beteiligt.
Bei den verdachtsunabhängigen Routinekontrollen im Hamburger Stadtgebiet wurden gegen zwei Arbeitnehmer Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts und der dazugehörigen widerrechtlichen Arbeitsaufnahme eingeleitet. Die Südosteuropäer wurden kurzfristig ins Gewahrsam genommen und nach Abnahme der Ausweispapiere und Erteilung von Meldeauflagen wieder auf freien Fuß gesetzt.
Auf einer Baustelle führten einige der Arbeiter lediglich firmeneigene Baustellenpapiere mit sich, daher bedurfte die Überprüfung der Ausweis- und Arbeitspapiere einer intensiveren Nachprüfung. Den Arbeitgebern droht für das vorschriftswidrige Vorgehen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Im Nachgang werden sozialversicherungsrelevante Kriterien geprüft und gegebenenfalls Geschäftsunterlagenprüfungen vorgenommen. Hierbei werden auch die offenen Fragen in Hinblick auf Mindestlohnverletzungen und eventuelle Scheinselbstständigkeit geklärt.
Drittstaatsangehörige dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt. Mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen dürfen sie nur beauftragt werden, wenn der Aufenthaltstitel eine selbstständige Tätigkeit zulässt.
Wird eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis ausgeübt, kann das hohe Geldbußen und Strafen für den Ausländer, den Arbeitgeber und Auftraggeber nach sich ziehen.