Durch unsachgemäße Lagerung sowie falsche Handhabung von Feuerwerkskörpern kommt es immer wieder zu Bränden, Explosionen sowie Brandverletzungen im Gesicht und an den Händen oder zu Trommelfellschäden. Oftmals landen Feuerwerkskörper unerlaubt in den Händen von Kindern und Jugendlichen. Die Gewerbeaufsicht im Umweltschutzamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis fordert deshalb die Verkäufer von Feuerwerksartikeln auf, die Schutzvorschriften des Sprengstoffrechts genau zu beachten, um solche Unfälle zu vermeiden.
Gewerbeaufsicht kündigt Kontrollen im Landkreis an
Die Gewerbeaufsicht wird im Main-Tauber-Kreis zum Jahreswechsel kontrollieren, ob die Verkaufsverbote, die maximal zulässigen Lagermengen sowie die sicherheitstechnischen Vorschriften im Einzelhandel eingehalten werden. Außerdem sollen die Händler vor Ort über die Vorschriften informiert werden. Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit hohen Geldbußen geahndet werden. Die Überschreitung der zulässigen Lagermengen ist sogar strafbar.
Der Einzelhandel darf nur Feuerwerkskörper verkaufen, die mit einer gültigen Konformitätsbescheinigung und CE-Kennzeichnung versehen sind. Außerdem darf das Feuerwerk nur in Verpackungen abgegeben werden, die eine Gebrauchsanweisung enthalten oder bei denen diese auf den einzelnen Gegenständen aufgedruckt sind.
Kategorisierung bestimmt Einsatzzweck und Verkaufsbedingungen
Feuerwerkskörper der Kategorie I, so genannte Kleinstfeuerwerke, dürfen das ganze Jahr über verkauft und nur an Personen abgegeben werden, die älter als zwölf Jahre alt sind. Zu diesen Kleinstfeuerwerken zählen beispielsweise das so genannte „Tischfeuerwerk“.
Silvesterraketen und Kanonenschläge sind dagegen Feuerwerkskörper der Kategorie II. Diese Kleinfeuerwerke dürfen in diesem Jahr von Donnerstag, 29., bis Samstag, 31. Dezember, innerhalb der Ladenöffnungszeiten verkauft und nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Kleinfeuerwerk der Kategorie II darf nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Personen unter 18 Jahren dürfen diese Artikel nicht besitzen und auch nicht verwenden.
Feuerwerkskörper dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung und unter Aufsicht einer bestellten verantwortlichen Person verkauft werden. Sie dürfen nur im Verkaufsraum in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Feuerwerkskörper, deren Zurschaustellung gemäß Bescheinigung der BAM unbedenklich ist und bei denen dies auf der Verpackung vermerkt ist. Feuerwerkskörper der Kategorie II dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden, also nicht im Freien und auch nicht aus Kiosken heraus.
Erstmaliger Verkauf von Feuerwerkartikeln ist meldepflichtig
Wer erstmals Feuerwerk verkaufen will, muss dies mindestens 14 Tage, bevor der Verkauf beginnt, der Kreispolizeibehörde melden. Kreispolizeibehörden sind im Main-Tauber-Kreis das Landratsamt und die Großen Kreisstädte Bad Mergentheim und Wertheim. Bei der Meldung müssen die verantwortlichen Personen angegeben werden, die das Unternehmen geschult und benannt hat. In den Folgejahren muss die Kreispolizeibehörde nur dann verständigt werden, wenn die verantwortlichen Personen wechseln oder das Unternehmen keine Feuerwerkskörper mehr verkauft.
Die wichtigsten Bestimmungen, die Einzelhändler beim Verkauf und auch bei der Lagerung von Pyrotechnik beachten müssen, sind in einem Merkblatt zusammengefasst. Es kann beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Umweltschutzamt, Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim, bei Rigo-Yves Driesel, Telefon 09341/82-5762, Fax: 09341/82-5760, angefordert werden. Es ist auch auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht unter www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de (Sprengstoffrecht Merkblätter) abrufbar.
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