Eine Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer soll dann bestehen, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
- Die Person ist Pflegefachkraft (durchgängige dreijährige Fachausbildung).
- Die Person übt den Beruf nicht nur vorübergehend aus.
- Sie übt den Beruf in Baden-Württemberg aus.
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist auch möglich, zum Beispiel für Auszubildende, Pflegehelferinnen und Pflegehelfer sowie Hochschuldozierende.
Durch die Mitgliedschaft aller Berufsangehörigen soll die Vertrauenswürdigkeit und die umfassende Sachkunde und Objektivität der Landespflegekammer institutionell gesichert und deren demokratische Legitimation und Wahrnehmung als unabhängige Interessensvertretung sichtbar gemacht werden. Im Vergleich zu einem eingetragenen Verein, der die Interessen seiner Mitglieder vertritt, ist eine Kammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die berufspolitischen Belange aller Berufsangehörigen vertritt.
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