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Zoll leitet vier Ordnungswidrigkeitenverfahren ein
Der Zoll am Dortmunder Flughafen führte am 30. Juni 2023 gemeinsam mit dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen Barmittelkontrollen bei der Ausreise durch. Kontrolliert wurden unter anderem Flüge nach Bulgarien, Rumänien, Serbien, Bosnien, Montenegro, Albanien, Nordmazedonien, in die Türkei und in den Kosovo.
Insgesamt wurden 204 Personen mit 257 Gepäckstücken kontrolliert. Gegen vier Personen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Nichtanmeldung von Barmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr eingeleitet.
Im Einzelnen handelte es sich um drei Reisende, die in den Kosovo fliegen wollten und einen Reisenden, der auf dem Weg nach Montenegro war. Der Zoll stellte nicht angemeldete Barmittel in Höhe von insgesamt 81.210 Euro bei diesen Personen fest.
In 25 Fällen erfolgte eine Mitteilung an die zuständigen Stellen der Landesfinanzverwaltungen wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung sowie an die zuständigen Sozialleistungsträger wegen Verdachts auf Sozialleistungsmissbrauch.
Außerdem erfolgten einige Mitteilungen an verschiedene Hauptzollämter wegen Verdachts auf Schwarzarbeit.
Bereits am 29. Juni 2023 fand der Dortmunder Zoll bei einem aus Bosnien Einreisenden nicht angemeldete Barmittel in Höhe von 12.250 Euro. Auch hier wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr ein- oder ausreisen, müssen diesen Betrag bei der zuständigen Zollstelle schriftlich anmelden oder auf Befragen mündlich anzeigen, je nachdem aus welchem Land sie einreisen oder in welches Land sie ausreisen. Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
Barmittel sind Bargeld und Wertpapiere. Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten Sparbücher, Edelsteine (roh oder geschliffen), wie zum Beispiel Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde, Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent, ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent und andere Edelmetalle, wie zum Beispiel Platin oder Silber.
Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.
Wenn Sie mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel pflichtwidrig nicht schriftlich anmelden beziehungsweise anzeigen, unzutreffende beziehungsweise unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
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