[ad_1]
<www.zoll.de/goto?id=192906>
Frankfurt (Oder), 27. März 2018
Zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
Bei Prüfungen von neun Gastronomiebetrieben in den Abendstunden des 22. März 2018 wurden durch Zöllner des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) – Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit – zwei Verstöße gegen das Sozialversicherungsrecht festgestellt.
Der Betreiber eines Imbisses in Lübben meldete seinen Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung an.
In Luckau beschäftigte der Betreiber eines Restaurants einen ausländischen Arbeitnehmer, der nicht über die erforderliche Arbeitserlaubnis verfügte. Auch hier wurde keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen.
Die Arbeitnehmer wurden schwarz beschäftigt. Gegen die Arbeitgeber wurden jeweils Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Betriebe der Gastronomie zählen zu den Branchen, in dem der Arbeitgeber gemäß § 28a Absatz 4 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) verpflichtet ist, die Beschäftigung von Arbeitnehmern spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung der Rentenversicherung zu melden (Sofortmeldepflicht). Diese Meldung erfolgt elektronisch.
Bei einer nicht sofort erfolgten Meldung liegt ein Verstoß gegen § 111 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV vor. Dieser kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
[ad_2]
Quelle : Zoll.de
+++EILMELDUNG+++ Kaminbrand in Wertheim 08.03.2016 – Bildergalerie und Video