Zollfahndungsamt Frankfurt am Main beschlagnahmt über drei Tonnen Tabak
Mehr als drei Tonnen Tabak stellten Kräfte des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main am Mittwoch, dem 24. Juli 2024, bei Durchsuchungsmaßnahmen in Kassel sicher. Bei den Maßnahmen unter Leitung der Staatsanwaltschaft Kassel wurden in insgesamt neun Wohn- und Geschäftsräumen weiterhin rund 700 Liter Glycerin, 600 Liter Aromastoffe, über 180 Liter Substitute und eine Vielzahl an Verpackungsmaterialien und Produktionsgeräten für die illegale Herstellung von Wasserpfeifentabak beschlagnahmt.
Gegen die vierköpfige Tätergruppierung aus dem Raum Kassel wird wegen Verdachts der Steuerhinterziehung und der Steuerhehlerei durch die illegale Herstellung und den Verkauf von unversteuertem Wasserpfeifentabak ermittelt.
Die Männer im Alter von 21 bis 34 Jahren sollen den zuvor verdeckt geführten Ermittlungen zufolge arbeitsteilig an der illegalen Herstellung des Shisha-Tabaks beteiligt gewesen sein. Die Ermittlungen basieren auf einem Hinweis des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg.
Neben den Tabakwaren konnten außerdem 26.500 Euro Bargeld sowie elektronische Speichermedien, wie Handys und Laptops, sichergestellt werden.
„Durch die Sicherstellung des Tabaks und der großen Anzahl an Vormaterialien und Utensilien zur Herstellung weiteren Shisha-Tabaks konnte durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main ein Steuerschaden im hohen sechsstelligen Bereich aufgedeckt werden. Zudem besteht die Gefahr von erheblichen gesundheitlichen Schäden, insbesondere durch den Konsum von illegal hergestelltem Wasserpfeifentabak“, so ein Sprecher des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main.
An der Maßnahme waren Kräfte des Polizeipräsidiums Nordhessen sowie des Technischen Hilfswerkes – Ortsverband Kassel – beteiligt.
Die weiteren Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kassel werden durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main – Dienstsitz Kassel – geführt.
Wasserpfeifentabak und Zigaretten unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland als sogenannte verbrauchsteuerpflichtige Waren der Tabaksteuer.
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind. Das ist an den deutschen Steuerzeichen zu erkennen.
Wer Tabakwaren, für die die Tabaksteuer hinterzogen wurde, mit einer Bereicherungsabsicht ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft oder diese unversteuerten Tabakwaren absetzt oder abzusetzen hilft, der begeht eine strafbare gewerbsmäßige Steuerhehlerei.
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