Wert lag deutlich über der Freimenge für abgabenfreie Waren
Bei morgendlichen Kontrollen am 27. August 2024 auf der Autobahn 6 bei Neuenstein stellte der Zoll unversteuerten Goldschmuck fest.
Das französische Pärchen, das als Urlaubsrückkehrer aus der Türkei mit ihrem Auto unterwegs war, wurde auf die Tank- und Rastanlage Hohenlohe Nord für eine Zollkontrolle geleitet. Da sie Fragen nach anmeldepflichtigen Waren immer nur ausweichend beantworteten, wurde eine genaue Überprüfung der mitgeführten Gegenstände vorgenommen. Die Urlaubsrückkehrer räumten erst auf explizite Nachfragen ein, im Urlaub erworbenen Goldschmuck mitzuführen.
Da der Goldschmuck, vier Armreife und eine broschierte Münze, bei der Einreise in die Europäische Union nicht versteuert wurde, sein Wert deutlich über der Reisefreimenge für abgabenfreie Reisemitbringsel lag und dafür vor allem keine Verzollungsbelege nachgewiesen werden konnten, erhob der Zoll rund 850 Euro Einfuhrabgaben nach.
Außerdem wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den 46-jährigen Mann eingeleitet.
Bei der Einreise nach Deutschland dürfen nicht alle Ware ohne Weiteres mitgebracht werden. So kann es Beschränkungen oder Einfuhrverbote geben. Urlaubsmitbringsel sind unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei.
Falls Reisemitbringsel die Freimengen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Diese Reisemitbringsel sind bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat bei der Zollstelle anzumelden. Dort werden die dafür anfallenden Einfuhrabgaben berechnet.
Eine nützliche Hilfe bietet die Zollverwaltung Privatpersonen mit dem Abgabenrechner für Reiseverkehr auf www.zoll.de.
Hier erfahren diese, was sie einführen dürfen und wie viel davon abgabenfrei eingeführt werden darf.
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