Nettoexplosivstoffmasse von insgesamt über 1,5 Kilogramm
588 Feuerwerkskörper mit über 1,5 Kilogramm Nettoexplosivstoffmasse stellten Kontrollbeamte des Hauptzollamts Singen kurz vor dem Monatswechsel bei der Kontrolle eines Postpakets sicher. Ein 19-jähriger italienischer Staatsbürger, wohnhaft im Kanton St. Gallen, hatte sich die Böller per Post schicken lassen. Dabei waren in dem Paket über 400 Artikel der Kategorie F3 enthalten.
Pyrotechnische Artikel werden im Sprengstoffrecht ihrer Gefährlichkeit nach in Kategorien aufsteigend von F1 bis F4 eingeteilt. Bei Artikel der Kategorie F3 bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Überwachungsbehörde. Als Gefahrgut sind sie vom normalen Post- oder Kurierversand ausgeschlossen. Ihr Versand unterliegt speziellen Versand- und Transportvorschriften des Gefahrgutrechts.
Gegen den Empfänger wurde ein Strafverfahren, unter anderem wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet. Die Feuerwerkskörper wurden sichergestellt und werden von einer Fachfirma vernichtet.
Artikel der Kategorie F3 dürfen in Deutschland nur an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 oder § 7 sowie Personen mit Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz abgegeben werden. Die Verwendung muss vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt werden. Ein Versand von F3 Artikeln richtet sich nach der Gefahrengutklasse.
Weitere Informationen zur Einfuhr von Feuerwerkskörpern finden Sie auf unserer Website in der Rubrik „Reisen“.
https://blaulicht-deutschland.de/vermisst-23-jaehrige-yolanda-klug-aus-leipzig/
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