weitere Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche (MKS)

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Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruchs der MKS bei Wasserbüffeln in der Gemarkung Hönow des Landkreises Märkisch-Oderland werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i.V.m. §§ 6, 7, 9 und 11 Maul- und Klauenseuche Verordnung (MKS-VO) Restriktionsgebiete festgelegt sowie die nachfolgenden Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben.

A. Festlegung von Restriktionsgebieten

Um den Seuchenbetrieb wird eine Schutzzone und eine Überwachungszone festgelegt.

Die Überwachungszone im Bezirk Treptow-Köpenick ist begrenzt nördlich durch die Landesgrenze zu Brandenburg (Landkreis Märkisch-Oderland) sowie im westlichem Verlauf durch die Bezirksgrenze zu Marzahn-Hellersdorf, westlich durch die Mahlsdorfer Str., Genovevastr., Däumlingsweg sowie die Forstflächen Jagen 319 und 320, südlich durch die S- und Regional-Bahn Trasse, östlich durch die Schöneicher Str., Schöneicher Landstr. sowie die Landesgrenze zu Brandenburg (Landkreis Oder-Spree).

Die genaue Lage der Überwachungszone ist der in der Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist, zu entnehmen und ist auf der Internetseite des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin veröffentlicht und liegt nach vorheriger telefonischer Vereinbarung zur Einsicht in der Veterinäraufsicht des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin, Dienststelle Salvador-Allende-Straße 80B, 12559 Berlin aus.

B. Anordnungen für die Überwachungszone

I. Anordnungen, die per Gesetz für die Restriktionszonen gelten:

Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere und Erzeugnisse gelisteter Arten (Rind, Schaf, Ziege, Büffel, Cerviden, Kameliden, Reh-, Rot- und Damwild, Haus- und Wildschweinen):

1. Verbringen gehaltener Tiere;
2. Aufstockung von Wild;
3. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind in der Überwachungszone verboten;
4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
5. Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren aus Betrieben;
6. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren;
7. Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere;
8. Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere;
9. Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wildlebenden Tieren aus Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben;
10. Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wildlebender Tiere aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben;
11. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch aus Betrieben;
12. Verbringung von Rohmilch und Kolostrum aus Betrieben;
13. Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben;
14. Verbringungen von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren aus Betrieben:
a. Gülle, einschließlich Mist und benutze Einstreu
b. Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn,
c. andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und als Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn;
15. Verbringung von in den Restriktionsgebieten erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh.

II. Weitere Anordnungen für die Überwachungszone:

1. Tierhalter haben:
der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht unverzüglich
a. die Anzahl gehaltener Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen;
b. verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten sowie jede Änderung anzuzeigen,
c. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern;
2. An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten;
3. auf öffentlichen und privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere empfänglicher Arten nicht treiben oder transportieren (ausgenommen Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden);
4. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der MKS in Kontakt gekommen sein können, unverzüglich nach der Verwendung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren;

C. Sofortige Vollziehbarkeit

Die sofortige Vollziehung für die unter B. genannten Anordnungen wird hiermit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 TierGesG per Gesetz. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

D. Inkrafttreten und Befristung

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).

E. Weitere Kontaktdaten/Informationen

Jeder Verdacht auf Erkrankung von Tieren empfänglicher Arten ist der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht sofort unter: vetleb@ba-tk.berlin.de,
Tel.: (030) 90297 – 4811, Fax: (030) 90297 – 4810 zu melden.
Die Allgemeinverfügung, einschließlich Begründung, sowie sämtliche Anlagen werden auf der Internetseite des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin veröffentlicht und liegen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung zur Einsicht in der Veterinäraufsicht des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin, Dienststelle Salvador-Allende-Straße 80B, 12559 Berlin aus.

F. Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 34 MKS-Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Begründung

Mit Befund des Friedrich-Löffler-Instituts vom 10. 01. 2025 ist der Erreger der MKS bei einem in der Gemeinde 16366 Hoppegarten, OT Hönow gehaltenen und verendeten Wasserbüffel diagnostiziert worden. Demnach wurde die Tierseuchen MKS amtlich festgestellt.
Die MKS ist eine fieberhafte Allgemeinerkrankung der Klauentiere. Erkranken können die gelisteten Arten Rind, Schaf, Ziege, Büffel, Cerviden, Kameliden, Reh-, Rot- und Damwild, Haus- und Wildschweine.
Besonders beim Rind zeigen sich schwere Erkrankungsanzeichen wie hohes Fieber, Milchrückgang, Appetitlosigkeit, Apathie und typische Blasenbildung an Maul, Zunge, den Klauen und Zitzen. Beim Schwein treten Blasenbildungen und Entzündungssymptome in erster Linie an den Klauen auf. Bei Schafen und Ziegen verläuft eine Infektion meist unauffällig (subklinisch), sie können das MKS-Virus aber trotzdem weiterverbreiten. Die MKS gehört wegen der potentiell katastrophalen Auswirkungen zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Seuchen bei landwirtschaftlichen Nutztieren. Die häufigste Übertragungsart der MKS ist der Kontakt zwischen erkrankten und empfänglichen Tieren.
Das Virus kann aber auch auf dem Luftweg verbreitet werden und so gesunde Tiere infizieren. Eine indirekte Ansteckung ist auch über verseuchtes Futter (z. B. Speiseabfälle), Milch oder Fleisch möglich. Das an MKS erkrankte Tier streut Viren mit der Flüssigkeit aufgeplatzter Blasen, Speichel, Ausatmungsluft, Milch oder Dung. In Viehtransportern, auf Marktplätzen, Verladerampen, sogar in den Profilen von Autoreifen kann das Virus überleben. Alles, was einmal mit einem infizierten Tier in Berührung gekommen ist, kann zur Verschleppung der Seuche beitragen – Personen und Tiere (einschließlich Katzen, Hunde, Geflügel und Ungeziefer) sowie Fahrzeuge, Geräte und Futtermittel. Der Landwirt kann durch eine gute Betriebshygiene und die Beschränkung des Zugangs zu seinen Ställen viel zur Verhinderung der Einschleppung beitragen. Es gibt keine Behandlungsmöglichkeiten für erkrankte Tiere. Ist in einem Betrieb auch nur ein Tier erkrankt, müssen alle Klauentiere des Hofes
getötet werden und in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich entsorgt werden. Auch Klauentiere landwirtschaftlicher Betriebe in der näheren Umgebung des Seuchenbetriebes müssen zumeist getötet werden. Ställe, Fahrzeuge und Geräte müssen gründlich desinfiziert werden.
Bei der MKS handelt sich um eine gelistete Tierseuche der Kategorie A gem. Verordnung (EU) 2016/429 sowie um eine anzeigepflichtige und damit bekämpfungspflichtige Tierseuche.
Entsprechend Artikel 60 bis 68 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Artikel 27 und 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen. Das Tiergesundheitsgesetz regelt in §§ 4, 5, 8 und 10 neben den EU-Maßnahmen weitere Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Tiergesundheit. Gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ist das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Öffentliche Ordnung, Ordnungsamt – Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (Dienstanschrift: Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin) für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig. Eine solche Rechtsvorschrift stellt die MKS-Verordnung dar. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sowie der MKS-Verordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
Entsprechend Artikel 70-71 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Artikel 63-65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen. Zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tierseuche MKS erlässt das zuständige Veterinäramt nach § 38 Abs. 11 TierGesG mit dieser Allgemeinverfügung weitere Anordnungen und Maßregeln in Umsetzung der MKS-Verordnung. Das Tiergesundheitsgesetz regelt in §§ 4, 5, 8, und 10 neben den EU-Maßnahmen weitere Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Tiergesundheit.
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung bilden ferner §§ 6, 9 bis 11 MKS-Verordnung. Gemäß § 6 i.V.m § 9 und § 11 MKS-Verordnung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der MKS öffentlich bekannt, legt Restriktionszonen fest und veröffentlicht auch deren Änderungen oder Aufhebungen.
Alle vorgenannten angeordneten Maßnahmen zielen darauf ab, den Seuchenherd schnellst möglichst zu eliminieren und eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers zu verhindern. Eine Erkrankung weiterer Bestände würde eine Keulung weiterer Klauentierbestände nach sich ziehen. Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und weitere strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen, auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit.
Die getroffenen Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben und erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, die Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens, der Verbreitung entgegenzuwirken. Die Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zu einem persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht. Die Beschränkungen der individuellen Handlungsfreiheit und auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.
Zu C: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 TierGesG per Gesetz. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Demnach haben auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.
Zu D.: Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 MKSVerordnung wird die Feststellung eines Ausbruchs der MKS und die Festlegung der Restriktionszonen sowie deren Änderung oder Aufhebung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht
und veröffentlicht. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 BbgVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 4 VwVfG.
Danach gilt eine Allgemeinverfügung grundsätzlich 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann jedoch ein hiervon abweichender Tag, frühestens aber der auf die Bekanntgabe folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter D. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch ortsübliche Bekanntmachung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie der aktuellen epidemiologischen Bewertung, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BbgVwVfG
i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung erfolgt, sobald es die epidemiologische Lage erlaubt. Damit wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen.

Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen:

• Verordnung (EU) 2016/429
• Delegierte Verordnung (EU) 2020/687
• Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
• (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
• Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)
• Maul- und Klauenseuche-Verordnung (MKS-Verordnung)
• Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
• Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
• § 24 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Veterinär-und Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin Widerspruch eingelegt werden.

Im Auftrag

Dr. Hopperdietzel

Amtstierarzt

Quelle : Berlin.de

Bilder: Titel Symbolbilder Berlin by Pixabay.com / Berlin.de

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