Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat

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Aus der Sitzung des Senats am 28. Januar 2025:

Der Senat hat auf Vorlage von Senatorin Dr. Felor Badenberg beschlossen, den Entschließungsantrag zur Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat in den Bundesrat einzubringen.

Der Bundesrat betrachtet mit Sorge die zunehmende Gewalt unter Einsatz verschiedener psychotroper Substanzen mit dem Ziel, andere Personen gefügig zu machen und für die Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen. Ausgangspunkt der Entschließung ist der erst kürzlich veröffentlichte Beschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8.10.24, Az. 5 StR 382/24), der klarstellt, dass eine Person, die mit einer Pipette heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk einer anderen Person träufelt, um diese Person sexuell gefügig zu machen, zwar Gewalt begeht, aber dabei kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) verwendet. Der Bundesgerichtshof hat insoweit festgestellt, dass die Verwendung von K.O.-Tropfen daher nicht unter den Qualifikationstatbestand mit erhöhter Mindeststrafandrohung (nicht unter fünf Jahren) des § 177 Absatz 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB fällt.

Die Verwendung von K.O.-Tropfen steht dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges in der Gefährlichkeit nicht nach. Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Täter zur Verwirklichung einer Sexualstraftat einen Gegenstand (gefährliches Werkzeug) verwendet oder sich einer flüssigen/gasförmigen gefährlichen Substanz (zum Beispiel K.O.-Tropfen) bedient. Eine unterschiedliche Gewichtung der verschiedenen Tatbegehungsweisen ist nicht angemessen, weswegen eine einheitliche Mindeststrafandrohung anzustreben ist.

Quelle : Berlin.de

Bilder: Titel Symbolbilder Berlin by Pixabay.com / Berlin.de

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