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Ein interessantes und gut erhaltenes Dokument, eine Ernennungsurkunde des einstigen Großherzogtums Baden aus dem Jahr 1835, erreichte das Deutsche Zollmuseum vor einigen Tagen.
Sehr detailliert wird hier nach Maßgabe der Verordnung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Grenzzollbeamten die Ernennung des „Theilungs-Commissärs“ Böhringer zum „Hauptzollamts-Controleur“ beim Hauptzollamt Waldshut beschrieben.
Auffällig ist, dass es sich dabei um die provisorische Bestimmung einer Person zur Wahrnehmung einer Funktion als Amtsträger handelt. Das Amt des „Theilungs-Commissärs“ war zur damaligen Zeit als sogenannter Skribent (Vielschreiber) im Bereich Justizwesen oder auch Notariatswesen (Rechtspolizei, freiwillige Gerichtsbarkeit) im Großherzogtum Baden ausgewiesen. Es beinhaltete unter anderem die Anfertigung von Rechnungen, Testamenten oder auch Teilungs- und Kaufverträgen.
Bezüglich der Besoldungsverhältnisse sollte Böhringer zum Zeitpunkt des Dienstantritts ein sogenanntes „Aktivitäts Gehalt“ von 1.000 Gulden erhalten, in welchem 850 Gulden als „Martricular Gehalt“ ausgewiesen wurden. Beim „Aktivitäts Gehalt“ handelte es sich um eine Vergütung, die der Beamte für seine Dienstleistungen im Amt bezog. Sie bildete den Kern und den Grundstock der Besoldung überhaupt. Das „Matricular Gehalt“ hingegen beinhaltete das Jahreshöchsteinkommen der einzelnen Dienste für die Berechnung der Pensionshöhe. Im Fall einer Versetzung auf andere Dienste oder Pensionierung richtete sich der Rechtsanspruch eines „Hauptzollamts-Controleurs“ dann nach dem „Matricular Gehalt“.
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Quelle : Zoll.de
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