Zoll online – Pressemitteilungen – Zoll kontrolliert Shisha-Bars in Weil am Rhein

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Steuerstrafverfahren gegen drei Barbetreiber eingeleitet

In der letzten Juliwoche 2019 kontrollierte das Hauptzollamt Lörrach gemeinsam mit dem Rechts- und Ordnungsamt sowie Kräften des Polizeireviers Weil am Rhein drei Shisha-Bars und stellte rund 15 Kilogramm Wasserpfeifentabak sicher.

Das Ordnungsamt beanstandete in einem Fall den versperrten Flucht- und Rettungsweg. In einer Bar wurden brennbare Abfälle nicht ordnungsgemäß gelagert. Es blieb aber bei mündlichen Ermahnungen. Die Befragungen der Polizei blieben beanstandungslos.

Die Kontrolleinheiten des Zolls allerdings stellten mehrere Rechtswidrigkeiten fest:

Verstoß gegen den Kleinverkaufsverpackungszwang
Die Abgabe von Wasserpfeifentabak in einer Bar an Endkunden ist nur in verschlossenen Kleinverpackungen erlaubt, die versteuerten Tabak enthalten und mit intakten Steuerzeichen versehen sind. Der Verkaufspreis muss dem auf dem Steuerzeichen aufgedruckten Betrag entsprechen. So ist es nicht zulässig, dass der Shisha-Barbetreiber einzelne Tabakportionen zum Befüllen von Wasserpfeifen aus einer solchen Kleinverpackung entnimmt und an seine Kunden verkauft. Auch das Umfüllen des Tabaks in ein größeres Behältnis ist unzulässig. Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können bußgeldrechtlich geahndet werden.

Unversteuerter Tabak und Befeuchten ohne Erlaubnis
In allen drei Bars wurde Tabak vorgefunden, der nicht erkennbar in Deutschland versteuert wurde. Wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung wurde gegen alle drei Barbetreiber ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Rund 15 Kilogramm Tabak stellten die Zollbeamten sicher. Das Befeuchten von Wasserpfeifentabak stellt – sofern der Shisha-Barbetreiber keine Genehmigung des Hauptzollamts vorweisen kann – zudem eine nach dem Tabaksteuerrecht genehmigungspflichtige Herstellungshandlung dar. Für den so behandelten Tabak wird die volle Steuer gegebenenfalls erneut fällig. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die festgestellten Verstöße machen deutlich, dass weiterhin regelmäßige Kontrollen notwendig sein werden, um die Betreiber von Shisha-Bars in steuerlicher Hinsicht, aber insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit für ihre Gäste, künftig zu einem redlichen Verhalten anzuhalten.

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Quelle : Zoll.de

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