Ein neuer Fall einer Coronavirus-Infektion bestätigt (Zahlen 4. Mai) – Gottesdienste wieder erlaubt
Im Main-Tauber-Kreis wurde am Montag, 4. Mai, ein neuer Fall einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Damit liegt die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen bei 377. Die neu infizierte Person befindet sich in häuslicher Isolation. Die Kontaktpersonen werden ermittelt. Für sie wird häusliche Isolation angeordnet. Für Personen, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten (Kontakt-1-Personen), wird eine Testung veranlasst.
Die 377 Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 125 (+1), Boxberg: 21, Creglingen: 17, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 14, Igersheim: 23, Külsheim: 9, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 27, Niederstetten: 33, Tauberbischofsheim: 25, Weikersheim: 32, Werbach: 6, Wertheim: 21 und Wittighausen: 4.
278 Patienten wieder genesen
Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind inzwischen 262 wieder genesen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen: Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 89 (+7), Boxberg: 6 (+2), Creglingen: 14 (+1), Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 8, Igersheim: 20 (+3), Külsheim: 3, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 17, Niederstetten: 28, Tauberbischofsheim: 19, Weikersheim: 28, Werbach: 6, Wertheim: 19 (+3), Wittighausen: 1.
Auflagen für Gottesdienste und Bestattungen
Ab sofort sind in Baden-Württemberg gemäß der aktualisierten Corona-Verordnung des Landes Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen unter Auflagen zum Infektionsschutz wieder erlaubt. Details hat das Kultusministerium in einer separaten Verordnung geregelt. Demnach gilt in Kirchen, Moscheen, Synagogen und anderen Gebetsräumen ein Mindestabstand von Person zu Person von 1,5 Metern. Dies gilt nicht für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Eine einheitliche Teilnehmerobergrenze ist nicht vorgegeben. Vielmehr ergibt sich die Obergrenze ortsspezifisch aus der verbindlichen Anwendung der Abstandsregelung in den jeweiligen Räumlichkeiten.
Infektionsrisiken müssen so weit wie möglich reduziert werden. Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen daher Desinfektionsmittel bereitgestellt werden. Flächen und Gebrauchsgegenstände, die berührt werden, müssen vor und nach jeder Veranstaltung desinfiziert werden.
Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, müssen so weit wie möglich vermieden werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wird empfohlen.
An Gottesdiensten und Gebetsveranstaltungen im Freien sollen maximal 100 Gläubige teilnehmen. Dabei müssen ansonsten die gleichen Regelungen wie bei Veranstaltungen in Räumen beachtet werden.
Für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete gilt die Obergrenze von 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestatter und weitere Mitarbeiter werden nur mitgezählt, wenn sie mit der Trauergemeinde in unmittelbaren Kontakt kommen. Auch hier wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Ebenso soll ein Mindestabstand zur nächsten Person von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern diese nicht im gleichen Haushalt wohnt. Rituelle Totenwaschungen in dafür vorgesehenen, spezialisierten Einrichtungen, unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen sind zulässig.
Es bleibt den Religionsgemeinschaften freigestellt, striktere Regelungen zu erlassen.
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Bildergalerie Abrissparty Tauberbrücke Wertheim + Video , 12.03.2016