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Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ab sofort alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten beziehungsweise mit bis zu zehn Personen gestattet. Bisher war das nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushaltes erlaubt. Das regelt die dritte Änderung der Corona-Verordnung des Landes, die am 10. Juni in Kraft getreten ist. Zu anderen Personen, so heißt es darin weiter, ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.
Außerhalb des öffentlichen Raumes sind nun Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als 20 Personen verboten. Dies betrifft etwa Treffen oder Feiern in privaten Gärten oder Wohnräumen. Bislang wurde die Grenze schon bei mehr als zehn Personen gezogen.
Nach wie vor bleiben Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern bis zum Ablauf des 31. August untersagt. In der neuen Änderungsverordnung wird nun das Sozialministerium dazu ermächtigt, Regelungen zu erlassen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten. Diese liegen aber noch nicht vor.
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