2017 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kurortgemeinden für Investitionen in Kureinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, entgegen bisheriger Auffassung keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen. Das betrifft vor allem die Anschaffungs-, Herstellungs- und Unterhaltskosten von öffentlich gewidmeten Marktplätzen und Kurparks. Dieses Urteil setzte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18. Januar 2021 um. Die Erörterungen, ob die Zeitspanne zwischen Urteil und Schreiben des Bundesfinanzministeriums zugunsten der betroffenen Kommunen geregelt werden soll, wurde auf Initiative Mecklenburg-Vorpommerns und Bayern wiederaufgenommen. Mit der aktuell geplanten Änderung bei der Umsatzbesteuerung wird den Kommunen ein geltend gemachter und in Haushaltsrechnungen bereits einkalkulierter Vorsteuerabzug einerseits ab 2018 rückwirkend versagt, andererseits sollen Investitionen der Jahre 2017 und früher nun korrigiert werden. Dies führt im Ergebnis zu einer Rückzahlung großer Summen an Vorsteuerbeträgen und zu finanziellen Belastungen der Kommunen, deren Haushalte durch die Pandemie in der Regel bereits vorher hart getroffen wurden.
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