Kunstminister Markus Blume zu wegweisenden Neuerungen im Bayerischen Denkmalschutzgesetz im 50. Jubiläumsjahr: leichterer Einsatz erneuerbarer Energien – neu: Schatzregal bei Bodendenkmälern
MÜNCHEN. Als „zeitgemäße Reform des Denkmalschutzgesetzes in seinem 50. Jubiläumsjahr“ hat Bayerns Kunstministerminister Markus Blume das neue Bayerische Denkmalschutzgesetz bezeichnet, das der Bayerische Landtag gestern Abend nach der zweiten Lesung verabschiedet hat. Vorangegangen war eine mehrmonatige konstruktive Beratung im Bayerischen Landtag mit einer Expertenanhörung. Das Gesetz, das am 1. Juli 2023 in Kraft tritt, beinhaltet in rund 20 Artikeln innovative Neuerungen im Bereich der Denkmalpflege: so etwa einen erleichterten Einsatz erneuerbarer Energien im Denkmalbereich – fachlich verträglich und verantwortbar. Kunstminister Markus Blume: „Denkmalschutz ist Klimaschutz! Mit dem neuen Gesetz öffnen wir die Denkmalpflege für die Nutzung regenerativer Energien und zeigen neue Perspektiven für unsere Denkmäler auf! Wir bringen Tradition und Innovation zusammen – das ist ein zeitgemäßer Erhalt unserer bayerischen Kulturgüter!“
Neben den Neureglungen im Bereich des Klimaschutzes sieht das erneuerte Bayerische Denkmalschutzgesetz die Einführung eines sogenannten Schatzregals sowie ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Metallsonden auf eingetragenen Bodendenkmälern vor. „Mit der Einführung eines ‚Schatzregals‘ und dem Verbot der Sondensuche verbessern wir den Schutz unserer Bodendenkmäler weiter“, so Blume. Mit dieser Neuregelung gehe ferner eine Intensivierung der Partnerschaft mit den Kommunen einher, ergänzt Blume. „Wir wissen: Denkmalschutz ist Gemeinschaftsaufgabe! Die Neuregelung verstärkt die Partnerschaft zwischen Freistaat und Kommunen, denn sie ermöglicht den Verbleib von archäologischen Funden in der Region. Unser Ziel: Eine fachgerechte und insbesondere regionale Aufbewahrung unserer Kulturschätze von Anfang an.“
Der Gesetzesentwurf wurde in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) erarbeitet. Generalkonservator Prof. Mathias Pfeil, Leiter des BLfD, betont: „Denkmäler sind unser kulturelles Gedächtnis und in dieser Funktion sind sie für uns Menschen existenziell. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz gibt uns die Instrumente an die Hand, diese wichtigen Zeugnisse unserer Vergangenheit für die Zukunft zu bewahren. Initiiert wurde es nicht von der Staatsverwaltung, sondern von den Heimatpflegern: Sie haben erkannt, dass wir für unser kulturelles Erbe ein Gesetz brauchen. Ein halbes Jahrhundert ist das her. Das Gesetz wird an diesen Sonntag 50. Umso wichtiger ist es, dass es für die Herausforderungen unserer Zeit fit gemacht wird: für die Energiewende etwa. Dass der bayerische Landtag dafür ausgerechnet in der Geburtstagswoche sorgt, ist ein schönes Geschenk!“.
Die wesentlichen Schwerpunkte des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes:
- Mehr Solar- und Geothermieanlagen auch im Denkmalbereich: Künftig besteht grundsätzlich die Möglichkeit zum Einsatz von Anlagen für die Erzeugung Erneuerbarer Energien. Bedingung ist die Denkmalverträglichkeit.
- Vorfahrt für energetischen Eigenbedarf: Die Energieerzeugung soll überwiegend für den Bedarf im Denkmal dienen, dabei ist auch die Mobilitätsenergie eingeschlossen. Darüber hinaus ist die Nutzung zur Einspeisung oder im Wege der gemeinschaftlichen Verwendung möglich. Eine höchstmögliche energetische Nutzung liegt regelmäßig nicht im Interesse des Denkmalschutzes.
- Ausbau der Förderkulisse: Mehrkosten für denkmalverträgliche Anpassungen von Anlagen Erneuerbarer Energien (z.B. Anpassung an die Dachfarbe) sowie energetische Sanierungen sind als denkmalpflegerischer Mehraufwand förderfähig.
- Mehr Dynamik für die Windkraft: Erlaubnisverfahren bei Windkraftanlagen für sog. Nähefälle werden bis 2035 auf das Umfeld von besonders landschaftsprägenden Denkmälern beschränkt.
- Schatzregal für Bayern: Das Eigentum an Bodendenkmälern geht künftig mit Entdeckung auf den Freistaat über. Redliche Entdecker erhalten eine Belohnung, Grundstückseigentümer einen Ausgleich.
- Gemeinde als Regeleigentümer: Um den Verbleib von Funden in der Region zu ermöglichen, überträgt der Freistaat das Eigentum regelmäßig auf Antrag der Gemeinde bei fachgerechten Lagerungs- und Archivierungsmöglichkeiten.
- Verbot für Sonden auf Bodendenkmälern: Auf eingetragenen Bodendenkmälern wird Sondengehen grundsätzlich untersagt; berechtigte Ausnahmen sind möglich. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
- Verfahrensvereinfachungen: Bei staatlichen Bauvorhaben wird eine einheitliche Zuständigkeit der Regierungen eingeführt (Entlastung der Unteren Denkmalschutzbehörden). Die Zuständigkeit für die Einreichung der Erlaubnisanträge wird von den Gemeinden auf die Denkmalschutzbehörden verlagert (Erleichterung für die Digitalisierung von Anträgen).
- Bayerische Ingenieurkammer im Landesdenkmalrat: Die Bayerische Ingenieurkammer wird festes Mitglied im Landesdenkmalrat. Im Gegenzug verringert sich die Zahl der von der Staatsregierung entsandten Mitglieder.
- Rechtssicherheit gegenüber dem Bund: Es wird eine ausdrückliche Regelung zur Kostentragung für Ausgrabungen und Dokumentation bei archäologischen Grabungen aufgenommen. Das ist vor allem bei großen Infrastrukturprojekten von Bedeutung.
Weitere Informationen zu den Neuerungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes finden Sie unter:
https://wk.bayern.de/denkmalfaq
Helena Barsig, Sprecherin, 089 2186 1829
Titel Bilder: Symbolbilder Bayern by Pixabay.com
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