Bayern: „Der Helferführerschein gilt auch für Sanitäts- und Betreuungsdienste“ – Bayerisches Landesportal

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+++ „Der Helferführerschein gilt auch für Sanitäts- und Betreuungsdienste, wenn die jeweiligen Einsatzkräfte ehrenamtlich tätig sind.“ Das hat Bayerns Innenminister Joachim Herrmann heute klargestellt. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die jeweilige Einsatzorganisation für den Sanitätsdienst bezahlt wird. „Die Einsatzkraft muss ehrenamtlich unterwegs sein. Das reicht aus, um mit dem Helferführerschein Fahrzeuge von mehr als 3,5 bis 7,5 Tonnen zu bewegen“, erläuterte der Minister. „Wer zum Beispiel zu Sanitätsdiensten bei Großveranstaltungen fährt, sammelt Einsatzroutine und übt die Fahrt mit schweren Einsatzfahrzeugen auch ohne Blaulicht und Martinshorn.“ Herrmann betonte: „Das ist im Interesse der Verkehrssicherheit. Wer regelmäßig übt, gewinnt Sicherheit im Umgang mit den Einsatzfahrzeugen. Für den Ernstfall sind die Einsatzkräfte dann besser gerüstet.“ +++

Der sogenannte Feuerwehr- oder Helferführerschein ist eine spezielle Fahrberechtigung für Freiwillige Feuerwehren, Rettungsdienste, Technisches Hilfswerk und sonstige Einheiten im Katastrophenschutz. Herrmann: „Er berechtigt ehrenamtliche Einsatzkräfte, Einsatzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen zu fahren – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 Tonnen nicht übersteigt. Die Berechtigung ist personenbezogen und darf nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Ausbildung absolviert und die Befähigung zum Führen von schwereren Einsatzfahrzeugen in einer praktischen Prüfung nachgewiesen wird.“

Der Helferführerschein gilt nur für die Wahrnehmung von Aufgaben der genannten Einsatzorganisationen. Zuletzt hatte es Unsicherheiten gegeben, ob der Helferführerschein auch bei Sanitäts- und Betreuungsdiensten durch ehrenamtliche Einsatzkräfte gilt.

Pressemitteilung auf der Seite des Herausgebers

Quelle :Bayern.de

Titel Bilder: Symbolbilder Bayern by Pixabay.com

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