„Eine niedrige Biersteuer auf Biermischgetränke ist ein wichtiger Baustein zur Unterstützung, reicht aber für die von der Pandemie schwer getroffene Brauereibranche bei weitem nicht aus. Wir brauchen eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel und werden uns weiter dafür stark machen! Bayerns Gastronomie leidet mit am stärksten unter den Folgen der Pandemie und steht vor großen Herausforderungen. Der Freistaat setzt sich deshalb weiter für eine auf Dauer niedrige Mehrwertsteuer in Gastronomiebetrieben, auch auf Getränke, ein“, stellt Füracker klar.
Ergänzende Informationen:
– Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31. Dezember 2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung sog. Biermischgetränke eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31. Dezember 2030 unberücksichtigt zu lassen. Im Referentenentwurf zum Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz ist die Fortführung dieser bisherigen, für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstigeren Praxis bis Ende 2030 entsprechend vorgesehen.
– Aufgrund der pandemischen Lage sind in den Jahren 2021 und 2022 befristet die gestaffelten Biersteuersätze für kleine und mittelständische Brauereien (sog. Biersteuermengenstaffel) auf das Niveau des Jahres 2003 abgesenkt worden. Bayern fordert seit Jahren eine dauerhafte Rückführung der Steuersätze auf dieses Maß.
– Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, unterliegen seit dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Bayern hat sich bereits in der Vergangenheit für eine dauerhafte Absenkung und für das Einbeziehen von Getränken stark gemacht.
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