Auch in Bayern gelten bereits die am 15. Januar 2022 geänderten Corona-Festlegungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) für Genesene und für Personen, die mit dem Corona-Impfstoff Janssen (Johnson und Johnson) geimpft wurden. Es gibt keine Übergangsfristen. Darauf hat das Bayerische Gesundheitsministerium am Sonntag in München hingewiesen.
Eine Ministeriumssprecherin erläuterte: „Der Bund gibt in seiner COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) die Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen für Schutzmaßnahmen vor und legt darin fest, wer als „geimpft“ und als „genesen“ gilt. Diese Vorschriften des Bundes verweisen ihrerseits unmittelbar auf die fachlichen Vorgaben des PEI und des RKI. Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) knüpft an die Definitionen der SchAusnahmV an. Das heißt: Änderungen der Bestimmungen in der SchAusnahmV und der dort in Bezug genommenen fachlichen Vorgaben wirken sich ganz unmittelbar auch auf die 15. BayIfSMV aus.“
Das betrifft aktuell den Impfstatus von Personen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs Janssen und keine weitere Impfstoffdosis erhalten haben, und die Verkürzung des Genesenenstatus. Die maßgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen sind mit Wirkung zum 15. Januar 2022 in Kraft getreten und auch das PEI sowie das RKI haben ihre fachlichen Vorgaben ausdrücklich mit Wirkung ab dem 15. Januar 2022 geändert. Mangels Übergangsregelungen des Bundes besteht daher kein Bestandsschutz für Personen, die vor dem 15. Januar 2022 als genesen bzw. nach Erhalt einer Dosis des COVID-19-Impfstoffs Janssen als geimpft galten.
Antworten auf zentrale Fragen zur COVID-19-Impfung und zur Impfung mit Janssen:
Was gilt für mit Janssen einmal Geimpfte in Bayern?
Der Bund hat festgelegt, dass Personen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs Janssen und keine weitere Impfstoffdosis erhalten haben, nicht als vollständig geimpft gelten (Das entspricht den vom PEI im Benehmen mit dem RKI im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben, auf die die SchAusnahmV verweist). Daher erfüllen sie etwaige 2G-Erfordernisse der 15. BayIfSMV nicht.
Um als vollständig geimpft (oder auch: grundimmunisiert) zu gelten, bedarf es einer zweiten Impfung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt hierfür eine mRNA-Impfstoffdosis in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. An Tag 15 nach der zweiten Impfung gelten die Personen als vollständig geimpft. Die zweite Impfung gilt also nicht als Auffrischungsimpfung.
Erst eine dritte Impfung stellt somit die Auffrischungsimpfung dar. Die STIKO empfiehlt eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zu der letzten Impfung. Unmittelbar nach der Verabreichung dieser dritten Impfung gelten betroffene Personen im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV als „geboostert“. (Zu Impfdurchbrüchen siehe weiter unten.)
„Wer gilt als vollständig geimpft im Sinne der BayIfSMV?“
Als vollständig geimpft gilt eine Person insbesondere, wenn ihr zwei Impfstoffdosen verabreicht wurden. Als vollständig geimpft gilt eine Person auch, wenn ihr nach einer Infektion eine Impfdosis verabreicht wurde (zuerst genesen, dann geimpft) oder umgekehrt: wenn sie nach einer Impfung eine Infektion durchgemacht hat.
Im Detail: Gemäß der Ausführungen des PEI gelten Personen, die nach einer Impfstoffdosis eine labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, ab dem 29. Tag nach positivem Testbefund als vollständig geimpft. Überdies gelten Personen, die nach labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis oder mittels spezifischen positiven Antikörpernachweis bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben und danach eine Impfstoffdosis erhalten haben, ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft.
Als Nachweis dienen entweder die Zertifikate in Papierform, also Genesenenausweis und Impfausweis, oder man lässt sich beide Zertifikate in die CoVPassApp eintragen und kann dann den Nachweis auch digital vorlegen.
Nach zwei Infektionen gilt eine Person derzeit nicht als vollständig geimpft.
Wer gilt als getestet im Sinne des § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV?
Zunächst muss ein vollständiger Impfschutz vorliegen (Grundimmunisierung), siehe oben.
Dann gibt es in Bayern zwei Möglichkeiten:
1. Personen, welche nach der Grundimmunisierung zusätzlich eine Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, gelten im Rahmen der 2G plus-Zugangsbeschränkungen als getestet. Dies gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung. Diese im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV „geboosterten“ Personen können daher sofort Zugang zu 2G plus-Einrichtungen bzw. -Veranstaltungen erhalten, ohne einen zusätzlichen Testnachweis vorlegen zu müssen.
2. Gleiches gilt für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Immunisierung eine PCR-bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben.
Eine Befristung der Gültigkeit des Status „geboostert“ im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV ist derzeit nicht definiert.
Wie lange gilt man als genesen?
Das Datum der Abnahme des positiven Tests (Voraussetzungen siehe oben) muss mindestens 28 Tage UND darf höchstens 90 Tage zurückliegen. Nach Ablauf der 90 Tage gelten Personen – wie bislang nach Ablauf von 6 Monaten auch – nicht mehr als genesen im obigen Sinne. Auch die Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht dann nicht mehr. Nach Empfehlung der STIKO sollen Personen, die ungeimpft eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, drei Monate später eine Impfstoffdosis erhalten. Dann gilt man als vollständig geimpft. Der genaue Zeitpunkt der Impfung ist dabei nach Ablauf der drei Monate unerheblich: Die Impfung nach Infektion kann auch nach beispielsweise vier Monaten erfolgen. In der Zwischenzeit unterliegt die Person jedoch allen Beschränkungen für Ungeimpfte.
Wie weise ich meinen Status digital nach?
Dreifach Geimpfte können ihre digitalen COVID-19-Impfzertifikate leicht selbst in entsprechenden Apps, z. B. CoVPass-App, hochladen.
Personen, welche nach vollständiger Grundimmunisierung eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben, können sich nach Vorlage der entsprechenden Nachweise (Testung mittels Nukleinsäurenachweis, Identitätsnachweis) ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Der „Booster-Status“ im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV für Personen nach überstandener Infektion kann also durch die Vorlage aller erhaltener Nachweise (digitales COVID-19-Impfzertifikat 2/2 sowie nachfolgendes digitales Genesenenzertifikat) nachgewiesen werden. Dies ist auch in entsprechenden Apps, z. B. der CovPass-App, hinterlegbar.
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