+++ Auf Vorschlag von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat der Ministerrat die Umsetzung des kostenfreien Parkens für elektrisch betriebene Fahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) beschlossen. „Ab 1. April 2025 dürfen alle Autos mit einem ,E‘ am Ende des Kennzeichens auf allen öffentlichen Parkplätzen in Bayern bis zu drei Stunden kostenlos parken“, erläuterte Herrmann. Eine ausdrückliche Kennzeichnung der Parkplätze für das kostenlose Parken für E Fahrzeuge sei nicht erforderlich. „Wir haben uns für eine unbürokratische und pragmatische Lösung entschieden, die bayernweit einheitlich gilt, um E Fahrzeuge attraktiver zu machen, gerade in Ballungsräumen“, betonte der Minister. „Wir erhoffen uns einen Beitrag zur Luftreinhaltung im städtischen Raum und auch für weniger Fahrzeuglärm.“ +++
Laut Herrmann reicht es für die Gebührenbefreiung, beim Parken auf öffentlichen Parkflächen eine entsprechend auf den Parkbeginn eingestellte Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe zu legen. Alternativ sei auch denkbar, dass Kommunen ihre Parkautomaten entsprechend umstellen, sodass der E-Autofahrer für bis zu drei Stunden ein kostenloses Ticket ziehen kann. Zudem können Park-Apps ein Zusatzfeld anbieten, damit für E-Autos die ersten drei Stunden Parken kostenlos sind.
Der Innenminister wies ausdrücklich darauf hin, dass die Kostenbefreiung nur für öffentliche Parkflächen gilt. Diese sind beispielsweise am blauen ,P‘ Verkehrszeichen erkennbar. Nicht gültig sei die Gebührenbefreiung für E-Fahrzeuge bei Privatparkplätzen. „Das können vor allem Parkplätze sein, die mit einer Schranke versehen sind, oder Parkhäuser, bei denen man bei der Einfahrt ein Ticket ziehen muss.“ Bei Zweifeln, ob eine Parkgebührenbefreiung gilt, solle sich der Autofahrer beim Parkautomaten den Aushang anschauen. „Auch Supermarktparkplätze sind in der Regel keine öffentlichen Parkplätze“, so Herrmann weiter, „insoweit bitte unbedingt den lokalen Aushang zu den Parkkonditionen beachten.“ „Auch muss unbedingt die zulässige Höchstparkdauer beachtet werden“, ergänzte Herrmann. „Diese kann bei weniger als drei Stunden liegen und wird durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.“
Titel Bilder: Symbolbilder Bayern by Pixabay.com
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