Bayern: Herrmann zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz – Bayerisches Landesportal

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+++ Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßt, dass mit der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstmals umfangreiche Klarstellungen zum verfassungsrechtlichen Rahmen der Befugnisse des Verfassungsschutzes erfolgt sind. “Das heutige Urteil ist eine Stärkung des Verfassungsschutzes: Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung unserer Verfassungsschutzbehörden für den Schutz unserer freiheitlichen Demokratie deutlich betont und die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht grundsätzlich beanstandet. Ihre Ausgestaltung im Einzelnen bedarf jedoch an einigen Stellen zusätzlicher verfahrensrechtlicher Sicherungen und klarstellender Begrenzungen.” Der bayerische Innenminister und Vorsitzende der Innenministerkonferenz kündigte an, sich mit seinen Amtskolleginnen und ?kollegen in Bund und Ländern über die Konsequenzen des Urteils auszutauschen und dann umgehend Vorschläge für gesetzliche Änderungen vorzulegen, mit dem die neuen Vorgaben des Gerichts aus dem heutigen Urteil umgesetzt werden. +++

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz zum Anlass genommen, erstmals umfassende verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Datenerhebungs- und ?übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden zu entwickeln. “Deren Bedeutung gehen weit über das bayerische Landesrecht hinaus und werden auch im Bundesrecht Änderungen zur Folge haben. Aktuell entspricht wohl kein Verfassungsschutzgesetz in Deutschland den nun vom Gericht formulierten Anforderungen”, erklärte Herrmann nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe. “Für das frühzeitige Erkennen von Gefahren sind effektive nachrichtendienstliche Mittel unverzichtbar.” Der Innenminister kündigte daher an, die Urteilsbegründung detailliert zu analysieren und die richterlichen Vorgaben rasch umzusetzen. Das betreffe etwa die Ausgestaltung der Vorschriften zur Wohnraumüberwachung oder den Einsatz verdeckter Mitarbeiter und Vertrauensleute durch eine Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle.

Nach den Worten Herrmanns ist das Grundsatzurteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz wegweisend für die künftige Gesetzgebung von Bund und Ländern. Nach Ansicht des Gerichts entspreche das Bayerische Verfassungsschutzgesetz nicht in allen Punkten den neu gesetzten Maßstäben. So forderte das Gericht unter anderem eine Subsidiaritätsklausel bei der Wohnraumüberwachung.

Herrmann: “Die Verfassungsschutzbehörden leisten einen überaus wichtigen Beitrag für den Schutz unserer Freiheit und Sicherheit. Angesichts der Dynamik der Gefahren und der Erfordernisse ihrer wirksamen Bekämpfung ist stets zu berücksichtigen, dass Sicherheitsbehörden angemessen und rechtssicher auf neue Entwicklungen reagieren können müssen. Unsere Bürgerinnen und Bürger dürfen darauf vertrauen, dass die Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten Tag für Tag alles unternehmen, um Schaden für die Grundrechte und die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuwenden”, so Herrmann. 

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz war 2016 novelliert worden, um einerseits Empfehlungen umzusetzen, die sich aus der Aufarbeitung der NSU-Mordserie ergeben haben, und andererseits um neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz und der Polizei Rechnung zu tragen. Noch während des damaligen Gesetzgebungsverfahrens hatte das Bundesverfassungsgericht über das BKA-Gesetz entschieden. „Welche Bedeutung dieses zum Polizeirecht ergangene Urteil für die Nachrichtendienste und damit auch für den Verfassungsschutz hat, konnte uns keiner der Experten sagen, die damals im Landtag angehört wurden“, erklärte der bayerische Innenminister. „Wir mussten mit dem Gesetz daher ein Stück weit Neuland betreten. Das Gericht hat unsere Auffassung nun grundsätzlich bestätigt, dass für den Verfassungsschutz andere und in weiten Teilen offenere verfassungsrechtliche Maßstäbe gelten als für die Polizei.”

Pressemitteilung auf der Seite des Herausgebers

Quelle :Bayern.de

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