Ergänzende Informationen:
– Die Errichtung von üblichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen führt dazu, dass die Flächen für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, sondern dem Grundvermögen. Mit der Zuordnung zum Grundvermögen entfallen die steuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer. Dies gilt auch rückwirkend, wenn nach einer Hofübergabe innerhalb der so genannten Behaltensfristen auf einer Fläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet wird.
– Bei so genannten Agri-Photovoltaikanlagen werden Flächen gleichzeitig zur Stromerzeugung und zur intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt. Beispielsweise können die Photovoltaikmodule auf entsprechend hohe Konstruktionen mit entsprechendem Abstand installiert werden, sodass eine ausreichende Durchfahrtshöhe für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie eine benötigte Lichtverfügbarkeit gewährleistet sind. Modelle dieser Art können der Flächenkonkurrenz von Energiewende und Landwirtschaft Einhalt gebieten. Im Erbschaftsteuerrecht gibt es derzeit keine besondere gesetzliche Regelung zur erbschaftsteuerlichen Einordnung von Agri-Photovoltaikanlagen.
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