Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil festgestellt, dass Art. 1 und Art. 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 des Bundes mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig sind. Verfahrensgegenstand war die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung einer aufgrund der Corona-Pandemie eingeräumten Kreditermächtigung von 60 Mrd. Euro aus dem Kernhaushalt auf das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“, heute „Klima- und Transformationsfonds“. Das Bundesverfassungsgericht begründet sein Urteil in dreifacher Hinsicht: Der Bundesgesetzgeber hat den Veranlassungszusammenhang zwischen der pandemiebedingten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Darüber hinaus ist die unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die Schuldenbremse nicht mit dem Grundgesetz vereinbar: Die Verfassungsgebote der Jährlichkeit und Jährigkeit werden verletzt. Abschließend verstößt auch die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Klima- und Transformationsfonds um 60 Mrd. Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Bundeshaushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Der volle Umfang der Auswirkungen der Entscheidungen ist derzeit noch nicht absehbar.
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