Bayern: Übergangsregelung sieht KURORTGEMEINDEN BEIM VORSTEUERABZUG – Bayerisches Landesportal

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„Bayerns wiederholter Einsatz hat sich ausgezahlt: Kurortgemeinden müssen die Umsatzsteuer für Altinvestitionen vor 2018 voraussichtlich nicht zurückzahlen. Damit können erhebliche Steuernachzahlungen für die durch die Corona-Pandemie ohnehin stark belasteten Kurortgemeinden vermieden werden! Unsere Kurorte sind ein wichtiger Bestandteil des Tourismus- und Gesundheitssektors. Eine für die Vergangenheit unbegrenzte Anwendung der Rechtsprechung hätte eine unbillige Benachteiligung der Kommunen bedeutet. Nun haben unsere Kurortgemeinden gerade in dieser schwierigen Zeit nach der Pandemie hoffentlich bald Planungssicherheit“, stellte Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker hinsichtlich der heutigen Entscheidung der Finanzministerkonferenz fest.

2017 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kurortgemeinden für Investitionen in Einrichtungen, die nicht nur für Kurgäste, sondern öffentlich zugänglich sind, entgegen bisheriger Auffassung keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen. Das betrifft vor allem Anschaffungs-, Herstellungs- und Unterhaltskosten von öffentlich gewidmeten Marktplätzen und Kurparks. Dieses Urteil setzte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18. Januar 2021 um. Offen war bisher noch die zeitliche Anwendung der neuen Rechtslage, insbesondere auf Investitionen der Jahre 2017 und früher. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben nun auf Initiative Bayerns und Mecklenburg-Vorpommerns beschlossen, dass die Kurortgemeinden für diese Altinvestitionen nicht mit Nachzahlungen belastet werden sollen. Nun ist der Bundesfinanzminister gefordert, dies entsprechend umzusetzen.

Pressemitteilung auf der Seite des Herausgebers

Quelle :Bayern.de

Titel Bilder: Symbolbilder Bayern by Pixabay.com

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