Bundespolizeiinspektion Karlsruhe
Mannheim (ots)
Montagmorgen (15. Januar) hat sich ein 26-Jähriger am Mannheimer Hauptbahnhof des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht. Eine Verurteilung erfolgte direkt am nächsten Tag.
Gegen 7 Uhr wurde der deutsche Staatsangehörige am Hauptbahnhof von Beamten der Bundespolizei routinemäßig kontrolliert.
Bei einer fahndungsmäßigen Überprüfung seiner Personalien stellte sich heraus, dass der Mann wegen Körperverletzung zum Zwecke seines Aufenthaltes polizeilich gesucht wurde.
Bei einer Durchsuchung der Bauchtasche des 26-Jährigen fanden die Beamten neben einem Schlagring auch verbotene Betäubungsmittel auf.
Die Bundespolizisten nahmen den Tatverdächtigen daraufhin vorläufig fest. Gegen die Verbringung zur Wache am Hauptbahnhof leistete der 26-Jährige Widerstand.
Die Beamten legten dem Mann unter Anwendung körperlicher Gewalt Handschellen an und verbrachten ihn zum Revier.
Während der gesamten Maßnahmen beleidigte der Tatverdächtige die Bundespolizisten mehrfach verbal.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Tatverdächtige über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Mannheim.
Der 26-Jährige wurde daraufhin am Dienstag, 16. Januar, vom Amtsgericht Mannheim im beschleunigten Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, sowie einer Geldauflage in Höhe von 1 000 Euro verurteilt.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
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Quelle :Blaulicht presseportal.de
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