Cannabis-Legalisierung nochmals verschoben – Zwei-Säulen-Modell 2024

Cannabis-Legalisierung

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Cannabis Anbau, Foto: Pfüderi / Pixabay.com

Cannabis-Legalisierung nochmals verschoben

Als die Ampel Ende 2021 die Regierungsgeschäfte übernahm, stand die Legalisierung von Cannabis ganz oben auf der Agenda. Aufgrund von Bedenken bezüglich der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) und der Abkommen der Vereinten Nationen (UNO) schwächte Gesundheitsminister Karl Lauterbach die Regelung ab.

Er entwarf ein Zwei-Säulen-Modell, anhand dessen Chronologie die Legalisierung umgesetzt werden soll. Jetzt haben sich die Fraktionen der Ampel für einen endgültigen Gesetzesvorschlag entschieden, infolgedessen der erste Schritt zur Aufhebung des Cannabis-Verbots am 1. April 2024 erfolgen soll.

 

Cannabis-Gesetz kurz vor der Verabschiedung!
Foto: heretycki / Pixabay.com

Das Zwei-Säulen-Modell der Cannabis-Legalisierung

Die aktuelle Fassung der Cannabis-Legalisierung beruht auf zwei Phasen. Die erste Säule betrifft den Konsum und den Anbau, der über sogenannte “Social-Clubs” abgewickelt wird. Sie enthält unter anderem die Vorgabe, dass Cannabis von der Liste der besonders gefährlichen Substanzen gestrichen wird.

Die Kultivierung von drei Pflanzen pro Erwachsenen ist zukünftig erlaubt, wobei alle Arten von Hanfsamen verwendet werden dürfen. Zudem enthält Säule eins eine ganze Reihe weiterer Details bezüglich Mengenangaben, Abstandsregelungen und Jugendprävention. Die Maßnahmen werden nach Ablauf von vier Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Säule zwei betrifft die Kommerzialisierung und ist noch nicht vollständig ausgearbeitet. Dabei handelt es sich um Maßnahmen für einen flächendeckenden Vertrieb, der in bestimmten Modellregionen erprobt werden soll, über deren Zusammensetzung noch keine konkreten Informationen vorliegen. Schwerpunkt dabei ist die wissenschaftliche Begleitung der Wertschöpfungsketten. Phase zwei soll sich der gesetzlichen Einführung von Säule eins anschließen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse werden nach fünf Jahren ausgewertet.

Letzte Änderungen am Cannabis-Gesetz

Die abgeschwächte Form des Cannabis-Gesetzes sollte eigentlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Allerdings hatten sowohl der Bundesrat als auch die Fraktionen der Grünen und der FDP noch Änderungswünsche, auf die letzte Woche eingegangen wurde. Die damit verbundenen Verschärfungen beziehungsweise Lockerungen wurden in den Gesetzesentwurf aufgenommen.

Die Vorschläge werden nochmals im Gesundheitsausschuss beraten. Das Gesetz selbst soll Mitte Dezember im Bundestag verabschiedet werden und Anfang April nächsten Jahres in Kraft treten.

Welche Verschärfungen wurden vorgenommen?

Die wichtigsten Verschärfungen betreffen die folgenden drei Punkte:

  • Mehr Ermittlungsbefugnisse: Diese Maßnahmen betreffen vornehmlich schwere Straftaten in Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität. So sollen Telefon- und Internetüberwachungen weiterhin möglich sein. Zudem dürfen Räumlichkeiten bei einem schwerwiegenden Verdacht nachts durchsucht werden. Auch die Möglichkeit einer Anordnung von Untersuchungshaft bleibt erhalten, sofern eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.
  • Strafverschärfung bei Verkauf an Minderjährige: Für den erwerbsmäßigen Verkauf von Cannabis an Minderjährige wurde die Mindeststrafe auf 2 Jahre verdoppelt. Wer Minderjährige zum Anbau oder Kauf anstiftet, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren rechnen. Dabei muss den Betroffenen allerdings Vorsatz nachgewiesen werden.
  • Mitgliedschaft im Cannabis-Club: Auf Antrag der französischen Regierung wird die Aufnahme in einen Social-Club an einen mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland abhängig gemacht. Damit soll verhindert werden, dass ausländische Studierende, die sich nur kurzfristig in Deutschland befinden, einer Anbauvereinigung beitreten.

Welche Lockerungen sind vorgesehen?

Auch der Wunsch nach weiteren Lockerungen wurde berücksichtigt. Diese Änderungen betreffen die folgenden Aspekte:

  • Besitz bei Eigenanbau: Bisher war der Besitz von 25 Gramm getrockneten Cannabis pro Person vorgesehen. Da aber mit drei Pflanzen im Eigenanbau diese Marke schnell übertroffen wird, wurde die erlaubte Menge, die aus selbst gezogenen Pflanzen gewonnen wird, auf 50 Gramm heraufgesetzt.
  • Verbotszonen verkleinert und Mindestabstände aufgehoben: Im abgeschwächten Entwurf war beim Konsum ein Mindestabstand von 200 Meter zu Schulen und Kindergärten vorgesehen. Dieser wurde auf 100 Meter beziehungsweise Sichtweite reduziert. Der Schutz von Minderjährigen bleibt damit gewahrt, allerdings verringert sich der Kontrollaufwand der Polizei. Die vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den einzelnen Social-Clubs entfallen.
  • Nachbarschaftliche Rücksichtnahme: Es sollte ein speziell geregeltes Gebot eingeführt werden, das die nachbarschaftliche Rücksichtnahme verschärft. Dieses Vorhaben wurde gestrichen.
  • Strafandrohungen herabgesetzt: Wer die erlaubte Besitzmenge geringfügig überschreitet, begeht künftig keine Straftat mehr, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Die damit verbundenen Bußgelder wurden von 30.000 bis 100.000 Euro auf 10.000 bis 30.000 Euro herabgesetzt. Wenn die Schuld des Täters als gering angesehen wird oder kein öffentliches Interesse vorliegt, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

Was gilt im Straßenverkehr?

Bisher war noch keine Regelung für den Konsum von Cannabis im Straßenverkehr ausformuliert. Es wurde sich dahingehend geeinigt, dass künftig ein Grenzwert angegeben wird, bei dem die Fahrerlaubnis verfällt. Dieser Grenzwert wird spätestens bis zum 31. März 2024 bekannt gegeben.

Wertheim, 06.12.2023

 

 

Ampel einigt sich auf Cannabis-Gesetz

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