Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts betrifft nicht die aktuellen Sondernutzungsregelungen für Elektrokleinstfahrzeuge
Zur aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) zu stationsungebundenem Carsharing teilt die Senatsverwaltung mit:
Wir akzeptieren die gestrige Entscheidung des OVG, dass Carsharing ohne feste Station keine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt. Die Carsharing-Angebote sind ein wichtiger Baustein der Mobilitätswende überall in der Stadt. Die Elektroauto-Flotten leisten einen wichtigen Beitrag zur klimafreundlichen Mobilität in Berlin.
Entscheidend ist dabei, dass es auch in den Außenbezirken ausreichend Angebote gibt. Dies werden wir im Dialog mit den Anbietern weiter besprechen, um gemeinsam die Mobilitätswende voranzubringen und den Verzicht auf private Autos zu erleichtern – in der Innenstadt ebenso wie am Stadtrand.
Das seit dem 1. September geltende System der Sondernutzungserlaubnis und -regeln für andere Leihfahrzeuge ist von der OVG-Entscheidung nicht betroffen. Die Nebenbestimmung und Sondernutzungsgebühren insbesondere für E-Tretroller und für Mietfahrräder bleiben bestehen.
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