Der nächste Winter kommt bestimmt

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Berlin City Sky Heaven Building  - joshoon_2000 / Pixabay
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Wo ist der Winterdienst geregelt?

Das Straßenreinigungsgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Winterdienstes. Unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StrReinGBEV11P3 findet sich der Abschnitt zum Winterdienst.

Wer muss wo den Winterdienst durchführen?

Grundsätzlich gilt, dass die Anlieger den Winterdienst auf dem nächstgelegenen Gehweg vor ihrem Grundstück durchzuführen haben. Anlieger sind die Grundstückseigentümer oder aber beispielsweise auch Nießbraucher oder Erbbauberechtigte. Wenn bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen voneinander abgegrenzt sind oder der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar ist, dann sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend winterdienstlich zu behandeln.

Die BSR führt den Winterdienst auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und auf Fußgängerüberwegen durch. Hinzu kommen Radwege, die auch als solche ausgewiesen und mit Kehrmaschinen befahrbar sind, Haltestellen des ÖPNVs, bestimmte Fußgängerzonen und Plätze sowie Gehwege, wo kein Anlieger vorhanden ist.

Wie ist der Anlieger-Winterdienst durchzuführen?

Der Anlieger-Winterdienst auf Gehwegen umfasst die Schneeräumung, das Streuen mit abstumpfenden Mitteln gegen Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen.
Auftaumittel wie Streusalz sind aus Umweltschutzgründen auf öffentlichen Gehwegen, Radwegen etc. verboten. Eine Ausnahme gilt für den Winterdienst der BSR auf verkehrswichtigen Straßen sowie für Gefahrstellen. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mindestens ein Meter) von Schnee zu beräumen. Bei Straßen, die im Reinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, ist an Straßenkreuzungen auf der Fahrbahn die Fortführung des Gehweges zusätzlich winterdienstlich durch den Anlieger zu bearbeiten.

Wann muss ich als Anlieger den Winterdienst durchführen?

Die Schneeräumung muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, erfolgen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Splitt, Sand o. ä.) zu bestreuen. Eisbildungen, denen nicht durch Streuen entgegengewirkt werden können, sind zu beseitigen.

Wenn der Schneefall über 20 Uhr hinaus andauert, oder nach 20 Uhr Schneefall oder Glättebildung eintritt, dann ist der Winterdienst bis 7 Uhr des darauffolgenden Tages durchzuführen. An Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.

Warum muss ich als Anlieger den Winterdienst auf dem Gehweg vor meinem Grundstück durchführen? Könnte das nicht die BSR übernehmen?

Die BSR ist bereits für den Fahrbahn-Winterdienst und weitere Bereiche zuständig. Bei einem über 5.000 km langen Straßennetz würde eine zusätzliche Übertragung des Winterdienstes für alle Gehwege eine unverhältnismäßige Steigerung der Kosten sowie des Aufwandes an Logistik, Personal und Technik bedeuten. Die winterliche Bearbeitung aller Berliner Gehwege durch die BSR ist somit nicht realisierbar. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr wurde zudem bewusst und explizit den Anliegern der Gehweg-Winterdienst vor ihrem Grundstück übertragen. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der Anlieger – weil regelmäßig vor Ort – kann der Winterdienst hier besonders schnell bzw. zeitnah durchgeführt werden.

Ich bin aber tagsüber teilweise nicht zu Hause. Kann auch jemand anderes für mich den Winterdienst machen?

Ja, es besteht die Möglichkeit zum Beispiel einen Nachbarn oder auch eine professionelle Winterdienstfirma zu beauftragen. Allerdings bleibt die Verantwortung, dass der Winterdienst auch ordnungsmäßig durchgeführt wird, beim Anlieger.

Auf dem Weg zur Arbeit wäre ich fast gestürzt, weil kein Winterdienst auf dem Gehweg gemacht wurde. Was kann ich tun?

In diesem Fall kann telefonisch beim Ordnungsamt eine Meldung abgegeben werden. Das Ordnungsamt sorgt dann dafür, dass die Gefahrenstelle unverzüglich beseitigt wird.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Ganz wichtig ist, dass nur die BSR berechtigt ist, für den Winterdienst auf bestimmten Fahrbahnen Auftaumittel zu benutzen. Ansonsten ist die Verwendung von Auftaumitteln (z. B. Salz, Harnstoff o. ä.), auch wenn es sie frei zu erwerben gibt, aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Wo gibt es weitere Informationen zum Winterdienst?

Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sind ganzjährig Informationen zum Winterdienst bereitgestellt.
Zusätzlich veröffentlicht das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben im Amtsblatt für Berlin vor Beginn der Wintersaison detaillierte Informationen zum Winterdienst. Auch auf den Seiten der BSR kann vieles zum Winterdienst nachgelesen werden.

Quelle : Berlin.de

Bilder: Titel Symbolbilder Berlin by Pixabay.com / Berlin.de

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