Der Förderantrag für das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) für das Antragsjahr 2025 kann über das FIONA-System im Zeitraum ab 16. Dezember 2024 bis zum 15. Februar 2025 gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der FAKT II-Förderantrag zwingend vor Ablauf des genannten Zeitraums abgeschlossen und vollständig an die Verwaltung übertragen sein muss.
Bei den einjährigen G-Maßnahmen (besonders tiergerechte Haltungsverfahren) ist der Förderantrag jährlich zu stellen. Bei den mehrjährigen FAKT II-Maßnahmen nur dann, wenn Erweiterungen oder Neuverpflichtungen eingegangen werden sollen oder ein Umstieg auf eine andere FAKT II-Maßnahme erfolgen soll.
Antragstellung für FAKT II erfolgt zweistufig
Zu Beginn der neuen Förderperiode 2023 hat sich die Antragstellung geändert. Die Antragstellung für FAKT II erfolgt seit 2023 zweistufig:
a) Im Zeitraum von Dezember bis zum 15. Februar des nächsten Jahres ist der Förderantrag zu stellen.
b) Der Auszahlungsantrag hat im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai des Antragsjahres zu erfolgen. Mit dem FAKT II-Auszahlungsantrag im Gemeinsamen Antrag können keine neuen Maßnahmen oder Erweiterungen beantragt werden.
Der Förderantrag und der Auszahlungsantrag werden jeweils getrennt bewilligt. Im Förderbescheid werden neue Verpflichtungen, Erweiterungen und Umstiege der beantragten FAKT II-Maßnahmen und gegebenenfalls Neuverpflichtungen festgelegt.
Mit dem Bescheid zum Auszahlungsantrag werden die Zahlungen der beantragten FAKT II- Maßnahmen gewährt und gegebenenfalls Absenkungen und das Beenden von Verpflichtungen beschieden. Die Antragstellung erfolgt für den Förderantrag, genauso wie für den Auszahlungsantrag, über das Antragsprogramm FIONA.
Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Neu-, Erweiterungs- und Umstiegsanträgen, dass die im FAKT II-Förderantrag 2025 zur Hilfestellung vorgedruckten Verpflichtungen in Einzelfällen von der für 2025 tatsächlichen Verpflichtung abweichen können, da die Neu-, Erweiterungs- und Umstiegsanträge aus dem Antragsjahr 2024 aus technischen Gründen erst Anfang 2025 bewilligt werden können. Auch Verringerungen von Verpflichtungen aufgrund von Verpflichtungsunterschreitungen im Antragsjahr 2024 werden zum Zeitpunkt der Beantragung des Förderantrages 2025 noch nicht bewilligt sein.
Wichtige Neuerungen 2025
Wichtige Neuerungen im FAKT II für 2025 sind unter anderem:
- In den Jahren 2025 und 2026 gilt für Neuverpflichtungen, Erweiterungsverpflichtungen oder Umstiege in höherwertige Verpflichtungen eine vierjährige Verpflichtung.
- Bei der FAKT II-Maßnahme „Mehrjähriger leguminosenbetonter Ackerfutterbau“ (E10) ist es ab 2025 möglich, den Aufwuchs der Fläche neben der Futternutzung (mindestens eine Futternutzung pro Jahr als Schnitt oder Weide) auch zur Verwertung in einer Biogasanlage zu nutzen.
- Die Vorgabe „Vorlage des aktuellen Bescheids der Tierseuchenkasse nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB“ entfällt ab dem Antragsjahr 2025 für die Maßnahmen G2.1, G2.2, G5 und G6.
Bitte beachten Sie, dass es auch bei anderen FAKT II-Maßnahmen inhaltlich geringfügige und redaktionelle Anpassungen gegeben hat. Diese können der überarbeiteten FAKT II-Broschüre entnommen werden.
Wichtig: Über die im Förderantragsverfahren bei allen Maßnahmen angemeldeten Neueinstiege, Erweiterungen, Umstiege und bei den einjährigen Maßnahmen ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu entscheiden. Stehen nicht ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung kann es unter Umständen zu Ablehnung von einzelnen Maßnahmen bzw. zu prozentualen Kürzungen oder Begrenzungen bei der Bewilligung des Förderantrag 2025 kommen. Sollte dieser Fall eintreten, wird entsprechend zeitnah nach Ende der FAKT II- Förderantragstellung 2025 ab Mitte Februar 2025 über ggf. erforderliche Maßnahmen informiert werden.
Bilder: Titel Symbolbilder Baden-Württemberg by Pixabay.com / Baden-Württemberg.de
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