Die bisherige Verwaltungspraxis in Bezug auf Veranstaltungen nach § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist aus rechtlichen Gründen anzupassen. Ab sofort ist der Veranstaltende nicht mehr der unmittelbar Empfangende der diesbezüglichen verkehrsregelnden Anordnung. Die Verpflichtung zur rechtskonformen Umsetzung der hierin festgelegten Beschilderung in eigener Kostenverantwortung bleibt jedoch bestehen, künftig aber in Form einer Auflage des Straßenbaulastträgers in der Erlaubnis nach § 29 StVO.
Für die Beantragung der Durchführung von Veranstaltungen im öffentlichen Straßenland muss zukünftig ein neuer Antragsvordruck verwendet werden. Falls für die Realisierung der Veranstaltung verkehrliche Absicherungen (Verkehrszeichen, Verkehrsabsperrungen) erforderlich sind, müssen diese von einem qualifizierten Verkehrssicherungsunternehmen aufgestellt werden. Hintergrund ist, dass jeder Eingriff in den Verkehr gefahrgeneigt und mit großer Verantwortung verbunden ist. Dies macht ein umfangreiches Fachwissen erforderlich.
Grundsätzlich sind Veranstaltungen mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Sollte es sich um eine Veranstaltung mit geringem Umfang im Bereich von Gehwegen ohne verkehrliche Absicherung handeln, sind diese mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Bei Großveranstaltungen ab 5.000 Teilnehmenden ist ein Sicherheitskonzept einzureichen. Derartige Veranstaltungen sind zur Sicherstellung der sachgerechten Bearbeitung deutlich vor acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Die Änderungen greifen auch für Märkte.
Das neue Antragsformular und weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite der Straßenverkehrsbehörde Treptow-Köpenick:
- Antrag Veranstaltungen im öffentlichen Straßenland § 29 StVO in Verbindung mit einer Sondernutzung nach §§ 11, 13 Berliner Straßengesetz für Straßen im Nebennetz und Gehwegbereiche
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